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L’USP salue l’amélioration de la loi sur la chasse

Communiqué de presse de l’Union suisse des paysans du 09 mai 2019

Après le Conseil des États, c’était hier au tour du Conseil national de traiter de la modification de la loi sur la chasse. L’Union suisse des paysans (USP) salue les améliorations apportées par la Chambre basse. Avec ces ajustements, cette dernière a posé les bases permettant de mieux réguler le loup et le castor et d’éviter d’autres dégâts. La régulation efficace des espèces sauvages causant des dégâts représente une exigence essentielle de l’agriculture suisse. En même temps, les cantons retrouvent des compétences pour ordonner eux-mêmes des mesures régulatrices au-delà d’un certain seuil de dégâts. Pour l’USP, un autre aspect important qu’un dédommagement des dégâts causés par des castors aux chemins et aux améliorations foncières sera dorénavant possible. Le Conseil des États s’était déjà prononcé sur le projet en été. Il voulait que, outre le loup et le castor, le lynx figure désormais parmi les espèces régulées pour parvenir à un effectif raisonnable de l’espèce. Il reste à espérer que la Chambre haute maintiendra cette position lors de l’élimination des divergences.

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Prises de position 13.06.19 Programm Agglomerationsverkehr

13.06.19 | Im Februar 2017 stimmten Volk und Stände der Schaffung eines Fonds für Nationalstrassen und den Agglomerati-onsverkehr (NAF) zu. Damit wurde die Grundlage zur Finanzierung von Agglomerationsprogrammen geschaffen. Der Schweizer Bauernverband nimmt diesen Volksentscheid zur Kenntnis und begrüsst daher, dass nun durch die vorliegende Totalrevision der PAvV die spezifischen Anforderungen an Agglomerationsprogramme geregelt wer-den sowie auch deren Prüfung durch den Bund. Damit wird eine stufengerechte Rechtsgrundlage und somit Rechtssicherheit geschaffen sowie insbesondere die Transparenz auf eine wirksame Weise verbessert und die rechtliche Grundlage für eine genügende Mitwirkungsmöglichkeit der betroffenen Bewohner. Dem SBV ist es aber wichtig zu betonen, dass man nach wie vor auch kritische Vorbehalte gegenüber den Agglo-merationsprogrammen hat. Mit dem Ausbau des Agglomerationsverkehrs nimmt der Druck auf das Kulturland zu, da durch den Bau von neuen Strassen und Infrastrukturen auch Kulturland verloren gehen kann. Deshalb unterstreicht der SBV die Wichtigkeit des Kulturlandschutzes, nicht zuletzt unter Rücksichtnahme des Verfas-sungsartikels 104a zur Ernährungssicherheit wie auch auf den Sachplan Fruchtfolgeflächen. Besonders von Bedeutung ist deshalb Artikel 3 mit der Notwendigkeit einer inhaltlichen Kohärenz zwischen den Bausteinen aus Artikel 7 als Grundanforderung für die Genehmigung von Agglomerationsprogrammen. Es ist für den SBV befremdlich, dass die kohärente Gesamtplanung explizit die Bereiche Verkehr, Siedlung, Umwelt und Landschaft beinhaltet (Artikel 7), jedoch das Kulturland und somit dessen Schutz nirgendswo in der gesamten Verordnung namentlich erwähnt wird. Der SBV fordert deshalb dem Schutz des Kulturlands mehr Rechnung zu tragen, in dem deren Einbettung in die vorgeschriebene kohärente Gesamtplanung festgeschrieben wird.

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Prises de position 11.06.19 Entsorgung von Abfällen

12.06.19 | Es ist dem Schweizer Bauernverband ein grosses Anliegen, dass Abfälle in der Schweiz generell effizient und mög-lichst nach dem Prinzip der Kreislaufwirtschaft der Entsorgung oder Wiederverwertung zugeführt werden. Die Präzisierung betreffend den Siedlungsabfällen aus öffentlichen Verwaltungen begrüsst unsere Organisation ent-sprechend. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Teilrevision der Abfallverordnung möchten wir zusätzlich auf eine Prob-lematik hinweisen, die uns zunehmend Sorgen bereitet: Immer mehr Kunststoffe gelangen via Gärgut in die landwirtschaftlichen Böden.

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Prises de position CO2-Verordnung

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Prises de position 20.05.19 Pflanzengesundheitsverordnung

06.05.19 | Der Schweizer Bauernverband begrüsst, dass Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen international koordiniert werden. Insbesondere befürwortet der SBV die Gleichwertigkeit mit den Normen des EU-Rechts. Da aber Schadorganismen gebietsweise vorkommen, und die EU wegen Ihrer Grösse sehr unterschiedliche Gebiete mit verschiedenen Lebensbedingungen für Schadorganismen aufweist, ist es sinnvoll, dass die Massnahmen individuell passend auf Gebiete angepasst werden. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, dass die Schweiz ihren Spielraum ausnutzt und falls nötig auch Massnahmen trifft, die unter Umständen strenger sind als diejenigen in der EU, solange damit die Gleichwertigkeit mit dem EU-Recht nicht gefährdet wird. Als Beispiel sei der Maiswurzelbohrer Diabrotica Virgifera genannt, der mit einer Fruchtfolge gut bekämpft werden kann und sich in der Schweiz noch nicht etablieren konnte.

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Prises de position Institutionelles Abkommens (InstA) zwischen der Schweiz und der Europäischen Union

26.04.19 | In der aktuellen Form kann der SBV dem Rahmenabkommen nicht zustimmen. Das Abkommen muss zwingend nachgebessert bzw. ergänzt werden. Die Schweiz muss sich hierfür aber die nötige Zeit ausbedingen. Dabei ist aber auch das Risiko mit zu berücksichtigen, dass der bilaterale Weg bei zu langem Zuwarten erodieren könnte, weil die EU nicht bereit wäre, bestehende Verträge zu aktualisieren bzw. neue abzuschliessen. Selbstredend muss sichergestellt werden, dass die Schweiz auch weiterhin eine eigenständige Agrarpolitik be-treiben kann. Aufgrund dieser Vorbehalte fordern wir, dass der Bundesrat keine Paraphierung des InstA vor-nimmt. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann sich der SBV mit dem Abschluss eines Rahmenabkommens einverstanden erklären.

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Prises de position Sachplan Fruchtfolgeflächen

01.03.19 | Die ersten Resultate der neuen Arealstatistik zeigen, dass trotz der Revision des Raumplanungsgesetzes von 2013 weiterhin fast ein Quadratmeter Kulturland pro Sekunde verloren geht. Die besten Böden sind dabei am meisten unter Druck, weil sie im Talgebiet sind, wo sich das Siedlungsgebiet rasant ausdehnt. Der Sachplan Fruchtfolgeflächen ist für den langfristigen Erhalt dieser besten Böden von zentraler Bedeutung, insbesondere indem er klare quantitative Vorgaben macht. Die Wirkung des Sachplans war in der Vergangenheit jedoch ungenügend, weil Bund und Kantone ihn nicht sinngemäss umsetzten. Während inzwischen über die GIS Portale von Bund und Kantonen hunderte von Karten aller Art abgerufen werden können, bleibt es bis heute unmöglich festzustellen, ob die Schweiz über die erforderlichen Flächen verfügt und diese tatsächlich für die ackerbauliche Nutzung geeignet sind. Aus Sicht der Landwirtschaft ist beides zu bezweifeln. Deshalb erwartet der SBV, dass der Sachplan mit dieser Revision gestärkt aber keinesfalls flexibilisiert wird. Handlungsbedarf sieht auch das Stimmvolk, welches in den letzten Jahren mehrmals eine Verbesserung gefordert hat, beispielsweise mit der überwältigenden Zustimmung zu RPG 1 (68%) und zum Verfassungsartikel 104a zur Ernährungssicherheit (78%). In diesem Sinne ist der SBV mit der Vorlage soweit einverstanden, wie die Anpassungen tatsächlich dazu beitragen, dass die besten Böden zugunsten ihrer ackerbaulichen Nutzung tatsächlich und langfristig erhalten bleiben. Flexibilisierung- und Verwässerungsversuche wie auch einschlägige Abänderungen des geltenden Rechts lehnt der SBV dezidiert ab.

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Prises de position Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz

26.02.19 | Stellungnahme Teilrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS). Nach vertiefter Prüfung der Vorlage weisen wir diese zur Überarbeitung zurück. Wir stellen fest, dass Ihr Verordnungsentwurf sowie der dazugehörige Anhang über die schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung in der vorgeschlagenen Fassung den Entwicklungsperspektiven der Landwirtschaft innerhalb von schützenswerten Ortsbildern zu wenig Rechnung tragen beziehungsweise die Landwirtschaft weiter einschränken. Der Schweizer Bauernverband weist die Vorlage zur Überarbeitung zurück. Wir erwarten, dass die Landwirtschaft in den Objektbeschrieben der schützenswerten Ortsbilder angemessen und realistisch dokumentiert wird und dass in der Verordnung die Entwicklungsmöglichkeiten und Eigentumsrechte der betroffenen Landwirtschaftsbetriebe nicht unnötig eingeschränkt werden.

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