Prises de position
21.08.19 Konsultation BVG-Mindestzinssatz 2020
22.08.19
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Für die Möglichkeit, uns zur Höhe des BVG-Mindestzinssatzes 2020 in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge vernehmen zu lassen, danken wir Ihnen.
Nach Konsultation der Unterlagen sprechen wir uns für eine Beibehaltung des BVG-Mindestzinses von 1% für das Jahr 2020 aus. Sowohl die neue, wie auch die alte Formel, welche der BVG-Kommission als Diskussionsgrundlage für ihre Empfehlung dienen, würden gemäss aktuellem Stand eine Senkung BVG-Mindestzins rechtfertigen. Wie bereits festgehalten dienen die beiden Formeln als Diskussionsgrundlage. Deren Ergebnisse können nicht unbe-sehen für die Festlegung des BVG-Mindestzinses übernommen werden kann. Zu berücksichtigen ist das gesamte wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Umfeld.
Die Herausforderungen der Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der Kapitalanlagen sind unbestrittener Weise sehr gross. Die Volatilität ist unverändert hoch und eine Kehrtwende auf der Zinsfront zeichnet sich weniger denn je ab. Nichts desto trotz darf festgestellt werden, dass sich die finanzielle Lage der Pensionskassen nach dem sehr schwierigen Jahr 2018 aktuell sehr solide präsentiert. Die per Ende Vorjahr bilanzierten Verluste konnten bei weitem aufgefangen werden, so dass unter diesem Aspekt kein akuter Handlungsbedarf besteht.
Wir sind weiterhin der Meinung, dass ein BVG-Mindestzins von weniger als einem Prozent das Vertrauen der Bevölkerung in die Kapitalgedeckte zweite Säule arg strapazieren würde und nur im absoluten Bedarfsfall be-schlossen werden sollte. Dies ist aus unserer Sicht beim BVG-Mindestzins der jährlich neu festgelegt wird, aktuell nicht gegeben. Ein markanter Einbruch der Kapitalmärkte hätte zwar einen schmerzhaften Rückgang der De-ckungsgrade der Vorsorgeeinrichtungen zur Folge. Der Einfluss eines während einem Jahr um 0,5% höheren oder tieferen BVG-Mindestzinses wäre in diesem Fall jedoch vernachlässigbar.
Gestützt auf unsere Ausführungen sprechen wir, wie eingangs bereits festgehalten, für eine Beibehaltung des BVG-Mindestzinssatzes von 1 % für das Jahr 2020 aus.
Vielen Dank für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme bei Ihren Beschlüssen.