Contenu principal

Nouvelles instructions pour des prestations sociales à la ferme

Communiqué de presse de l’Union suisse des paysans du 30 septembre 2019

La ferme peut aussi convenir comme lieu de vie et de travail pour des personnes aux besoins particuliers. Les familles paysannes intéressées à offrir de telles prestations peuvent s’appuyer sur de nouvelles instructions.

Sur leur exploitation, les familles paysannes non seulement produisent des aliments, mais proposent aussi une multitude de prestations sociales. La campagne, le travail dans et avec la nature, ainsi que le contact avec les animaux constituent un cadre favorable pour accueillir des personnes aux besoins particuliers, comme celles présentant un handicap, une forme de démence ou d’autisme, ou des adolescents en manque de repères. À l’Union suisse des paysans (USP), la Commission de la politique sociale, du droit du travail et de la politique des étrangers s’est attelée au thème de l’accueil social à la ferme et a chargé un groupe de travail d’élaborer des instructions pour les familles paysannes intéressées.

Ce guide se veut une aide pour les familles qui envisagent de proposer ce genre de services. Dans ce document figurent un descriptif des différentes formes d’accueil et des personnes ciblées, ainsi qu’une liste des exigences auxquelles doivent satisfaire les exploitations et les familles paysannes, des compétences professionnelles et sociales à posséder, des défis que ces services représentent, des possibilités de collaboration, des bases légales et des questions liées aux assurances. Une petite check-list sous forme de questions essentielles permet aux personnes intéressées de se rendre compte rapidement si elles sont aptes à fournir de telles prestations. 

Renseignements

Peter Kopp

Peter Kopp

Département Affaires sociales et prestataires de services
Secrétaire général Agrisano

Téléphone 056 461 71 82
Email peter.kopp@agrisano.ch

Sur le même sujet

Prises de position 10.09.19 Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

12.09.19 | Für die Möglichkeit, uns zur Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vernehmen zu lassen, danken wir Ihnen. Mit Ausnahme von Art. 15e sowie Art. 17d Abs. 3 lit d der ELV verzichten wir auf eine konkrete Stellungnahme zu einzelnen Bestimmungen. Wir erachten die vorgeschlagenen Änderungen insgesamt als zweckmässig und begrüs-sen sie. Im vierten Abschnitt der Erläuterungen zum Artikel 15e der ELV wird festgehalten, dass der Vermögensverzicht auf Basis des Verkehrswertes erfolgt. Dies stimmt für landwirtschaftliche Liegenschaften, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt sind und ein Gewerbe darstellen nicht, wenn der Beschenkte die Anforderungen an einen Selbstbewirtschafter gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Boden-recht BGBB erfüllt und diese auch ausführt. Der Verzicht entspricht gemäss der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 31. Januar 2018 dann nur dem landwirtschaftlichen Ertragswert. Dement-sprechend weisen wir darauf hin, dass bei der Ermittlung eines Verzichts die besonderen Regelungen des bäuerli-chen Bodenrechts zu berücksichtigen sind. Die Regelung von Art. 17d Abs. 3 lit. d, wonach Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach dem Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 bei der Ermittlung des Vermögensverzichts unberücksichtigt bleiben, begrüssen wir ausdrücklich. Vielen Dank für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme bei Ihren Beschlüssen.

Lire la suite
Prises de position 21.08.19 Konsultation BVG-Mindestzinssatz 2020

22.08.19 | Für die Möglichkeit, uns zur Höhe des BVG-Mindestzinssatzes 2020 in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge vernehmen zu lassen, danken wir Ihnen. Nach Konsultation der Unterlagen sprechen wir uns für eine Beibehaltung des BVG-Mindestzinses von 1% für das Jahr 2020 aus. Sowohl die neue, wie auch die alte Formel, welche der BVG-Kommission als Diskussionsgrundlage für ihre Empfehlung dienen, würden gemäss aktuellem Stand eine Senkung BVG-Mindestzins rechtfertigen. Wie bereits festgehalten dienen die beiden Formeln als Diskussionsgrundlage. Deren Ergebnisse können nicht unbe-sehen für die Festlegung des BVG-Mindestzinses übernommen werden kann. Zu berücksichtigen ist das gesamte wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Umfeld. Die Herausforderungen der Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der Kapitalanlagen sind unbestrittener Weise sehr gross. Die Volatilität ist unverändert hoch und eine Kehrtwende auf der Zinsfront zeichnet sich weniger denn je ab. Nichts desto trotz darf festgestellt werden, dass sich die finanzielle Lage der Pensionskassen nach dem sehr schwierigen Jahr 2018 aktuell sehr solide präsentiert. Die per Ende Vorjahr bilanzierten Verluste konnten bei weitem aufgefangen werden, so dass unter diesem Aspekt kein akuter Handlungsbedarf besteht. Wir sind weiterhin der Meinung, dass ein BVG-Mindestzins von weniger als einem Prozent das Vertrauen der Bevölkerung in die Kapitalgedeckte zweite Säule arg strapazieren würde und nur im absoluten Bedarfsfall be-schlossen werden sollte. Dies ist aus unserer Sicht beim BVG-Mindestzins der jährlich neu festgelegt wird, aktuell nicht gegeben. Ein markanter Einbruch der Kapitalmärkte hätte zwar einen schmerzhaften Rückgang der De-ckungsgrade der Vorsorgeeinrichtungen zur Folge. Der Einfluss eines während einem Jahr um 0,5% höheren oder tieferen BVG-Mindestzinses wäre in diesem Fall jedoch vernachlässigbar. Gestützt auf unsere Ausführungen sprechen wir, wie eingangs bereits festgehalten, für eine Beibehaltung des BVG-Mindestzinssatzes von 1 % für das Jahr 2020 aus. Vielen Dank für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme bei Ihren Beschlüssen.

Lire la suite
Prises de position Vernehmlassung: Änderung der Asylverordnung 2

05.12.18 | Vernehmlassung zur Änderung der Asylverordnung 2 und der Verordnung über die Integration von Auslände-rinnen und Ausländern; Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz und Abgeltung der Kantone für die Kosten von unbegleiteten Minderjährigen im Asyl- und Flüchtlingsbereich. Der Schweizer Bauernverband (SBV) begrüsst es, dass mit der Neustrukturierung des Asylwesens (ab Frühling 2019) die Asylverfahren schneller abgeschlossen werden und jene Asylsuchende, die kein Bleiberecht erhalten, rascher in den zuständigen Dublin-Staat oder in ihr Heimatland zurückkehren werden. Auf der anderen Seite sollen jene Asylsuchende, denen ein Bleiberecht zugestanden wird, schneller integriert werden. Demensprechend unterstützen wir die Stossrichtung einer schnelleren und wirksameren Integration und das Ziel eines schweizweit einheitlichen Integrationsprozesses für jene mit Bleiberecht.

Lire la suite
Prises de position Stellungnahme zur Stabilisierung der AHV (AHV 21)

16.10.18 | Stellungnahme zur Stabilisierung der AHV (AHV 21). Mit dem erläuternden Bericht zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) hat der Bundesrat ein Paket vorgelegt, mit dem die obligatorische Altersvorsorge der ersten Säule in der Schweiz revidiert werden soll. Anders als in der Reform der Altersvorsorge 2020, wird die erste Säule in dieser Vorlage isoliert betrachtet. Das System soll den heutigen demografischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten angepasst werden. Das Rentenalter liegt bei 65 Jahren für Männer und bei 64 Jahren für Frauen. Ein flexibler Bezug der Altersleistungen ist kaum möglich. Wir unterstützen die Meinung, dass dieses System kaum den Bedürfnissen der Versicherten und den demographischen Rahmenbedingungen entsprechen.

Lire la suite
Communiqués de presse
Communiqués de presse Facteurs de réussite : bonne préparation et participation des régions

08.08.18 | Les réfugiés et les personnes admises à titre provisoire pourraient augmenter leurs chances de trouver une place de travail dans l’agriculture ou effectuer une formation professionnelle dans ce domaine. Cela est possible uniquement s’ils sont préparés à un emploi sur une exploitation de manière ciblée dans le cadre d'un projet cantonal ou régional, ou que des offres de formation sont disponibles. De plus, le temps de trajet pour se rendre au travail doit être le plus court possible. Telles sont les principales conclusions qui se dégagent du projet pilote « Travailler chez le paysan » mené par l’Union suisse des paysans et le Secrétariat d’État aux migrations. Au terme des rapports de travail, la plupart des participants et des chefs d’exploitation associés au projet se sont dits satisfaits.

Lire la suite
Prises de position Änderung der Arzneimittelbewilligungsverordnung (AMBV)

24.05.18 | Der SBV begrüsst grundsätzlich die Angleichung an die EU-Bestimmungen. Mit der vorliegenden Verordnung und deren Vollzug wird gerade dieser Grundsatz im Bereich der Tierarzneimittelbereich missachtet. Konkret gilt dies für die “sinngemässe Anwendung” der GDP-Regel auf Tierarzneimittel, welche vom Schweizerischen Heilmittelinstitut konkretisiert wurden. Dieser Vollzug ist aus verschiedenen Gründen unhaltbar. So werden unter anderen Vorschriften über temperaturüberwachte Transporte von der EU übernommen, welche dort lediglich für Humanarzneimittel gelten. In der EU dienen die GDP-Regeln auch der Verhinderung des Eindringens von Fälschungen in legale Lieferketten.

Lire la suite
Prises de position Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern

12.03.18 | Der Schweizer Bauernverband (SBV) unterstützt grundsätzlich die geplanten Änderungen in der VZAE und VIntA. Die Integration von Ausländerinnen und Ausländern und auch die Massnahmen bei Nichteinhaltung der Integra-tionskriterien werden begrüsst. Die Umsetzung muss aber für die Arbeitgeber, Kantone und Bund aus administrativer und finanzieller Sicht tragbar sein. Die Vereinfachungen im Bereich der Anstellung von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommen sollen auf der anderen Seite nicht mit zusätzlichen Arbeitsmarktkontrollen erschwert werden. Für die Integration ist der Erwerb von Sprachkompetenzen wichtig. Wir sind aus diesem Grund der Meinung, dass bei Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, welche nur vorübergehend in der Schweiz arbeiten, die Erteilung bzw. Verlängerung der Arbeitsbewilligung nicht an Sprachkompetenzen geknüpft werden darf.

Lire la suite
Prises de position Vorentwurf über die Änderung des Bundesgesetzes über Familienzulagen

20.02.18 | Ausbildungszulagen ab Ausbildungsbeginn: Die Auswirkungen dieser Massnahme fallen im sozialpolitischen Gesamtkontext eher gering aus. Es sei darauf hingewiesen, dass die Unterschiede bei den Ansätzen zwischen den Kantonen, welche den Mindestbetrag von 200.- bzw. 250.- Franken pro Monat ausrichten und solche mit höheren Ansätzen, deutlich stärker ins Gewicht fallen, als die hier vorgeschlagene Änderung. Familienzulagen für arbeitslose alleinstehende Mütter: Mit dieser Massnahme soll eine Lücke im sozialpolitischen Netz geschlossen werden, welche für die betroffenen Mütter schmerzlich ist. Dies ist zu begrüssen. Finanzhilfen an Fa-milienorganisationen: Der SBV begrüsst es, dass die aktuelle und allgemein anerkannte Praxis künftig gesetzlich geregelt wird.

Lire la suite