Contenu principal

Stellungnahme zum Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit

Allgemeines

Der Schweizer Bauernverband (SBV) erachtet die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die verbindliche Selbstregulierung als zielführend und unterstützt die Stossrichtung der geplanten Reform. Die Krankenkassenbranche hat es leider bis heute nicht geschafft, der lästigen Kaltakquise und den zu hohen Entschädigungen Einhalt zu gebieten.

Vermittlerdefinition

Die Methode der Kaltakquise wird vorzugsweise von ungebundenen Vermittler (Makler), die mit mehreren Versicherern einen Zusammenarbeitsvertrag haben, angewendet. Wir erachten es deshalb als wichtig und korrekt, den eigenen Vertrieb sowie die gebundenen Vermittler (Agenten) von der vorliegenden Revision auszunehmen.

Ausbildung der Vermittlerinnen und Vermittler

Gemäss Art. 19a Abs. 2 E-KVAG und Art. 31a Abs. 2 E-VAG kann der Bund die Ausbildung der Vermittler auf dem Verordnungsweg für alle Versicherer im Bereich der Zusatzversicherung und sozialen Krankenversicherung allgemeinverbindlich erklären. Die aktuelle Branchenvereinbarung statuiert bezüglich Ausbildung, dass Vermittler CICERO-Member sein müssen. Der SBV lehnt eine zwingende CICERO-Mitgliedschaft ab. Die Ausbildung der Vermittler darf sich nicht nur auf ein einzelnes Ausbildungsangebot (CICERO) beschränken, welches zudem nicht einmal durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) legitimiert oder überprüft wurde. Der SBV erachtet allgemeingültige Anforderungen, wie heute bereits in Art. 44 VAG statuiert, als zielführend. So müssen sich heute ungebundene Versicherungsvermittler, die Versicherungsverträge im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen anbieten oder abschliessen, im öffentlichen FINMA-Register der Versicherungsvermittler eintragen lassen. Die übrigen Versicherungsvermittler haben das Recht, sich in das Register eintragen zu lassen.