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Konsultation BVG-Mindestzinssatz 2021

Für die Möglichkeit, uns zur Höhe des BVG-Mindestzinssatzes 2021 in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge vernehmen zu lassen, danken wir Ihnen.

Nach Konsultation der Unterlagen sprechen wir uns für eine Beibehaltung des BVG-Mindestzinses von 1 % für das Jahr 2021 aus. Sowohl die neue, wie auch die alte Formel, welche der BVG-Kommission als Diskussionsgrundlage für ihre Empfehlung dienen, würden gemäss aktuellem Stand eine Senkung des BVG-Mindestzinses rechtfertigen. Wie bereits festgehalten, dienen die beiden Formeln als Diskussionsgrundlage. Deren Ergebnisse können nicht unbesehen für die Festlegung des BVG-Mindestzinses übernommen werden. Zu berücksichtigen ist das gesamte wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Umfeld. Die Herausforderungen der Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der Kapitalanlagen sind unbestrittener weise sehr gross. Die Volatilität ist unverändert hoch. Nichtsdestotrotz darf festgestellt werden, dass sich die finanzielle Lage der Pensionskassen im Jahr 2020 sehr solide präsentiert. Unter diesem Aspekt besteht kein akuter Handlungsbedarf.

Die Situation 2020 präsentiert sich aufgrund der Covid-19 Pandemie ausserordentlich volatil. Nach einem starken Einbruch erholen sich die Märkte aktuell wieder. Die Formeln zur Berechnung des Mindestzinssatzes ergeben aufgrund dieser Situation zwar einen Mindestzinssatz von deutlich unter einem Prozent, aufgrund der wie erwähnt sehr volatilen Situation ist dieser Wert jedoch nur bedingt aussagekräftig.

Wir sind weiterhin der Meinung, dass ein BVG-Mindestzins von weniger als einem Prozent das Vertrauen der Bevölkerung in die Kapitalgedeckte zweite Säule arg strapazieren würde und nur im absoluten Bedarfsfall beschlossen werden sollte. Dies ist aus unserer Sicht beim BVG-Mindestzins, der jährlich neu festgelegt wird, aus genannten Gründen nicht gegeben. Ein markanter Einbruch der Kapitalmärkte hätte zwar einen schmerzhaften Rückgang der Deckungsgrade der Vorsorgeeinrichtungen zur Folge. Der Einfluss eines während einem Jahr um 0,5 % höheren oder tieferen BVG-Mindestzinses wäre in diesem Fall jedoch vernachlässigbar.

Gestützt auf unsere Ausführungen sprechen wir, wie eingangs bereits festgehalten, für eine Beibehaltung des BVG-Mindestzinssatzes von 1 % für das Jahr 2021 aus.

Vielen Dank für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme bei Ihren Beschlüssen.