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Du nouveau dans l’obligation d’annoncer les postes vacants

Communiqué de presse de l’Union suisse des paysans du 10 décembre 2019

Introduite le 1er juillet 2018, l’obligation d’annoncer les postes vacants connaîtra quelques changements au début de l’année prochaine. Elle s’appliquera désormais à tous les manœuvres agricoles, y compris à ceux de la culture maraîchère et de la viticulture. Il faudra donc annoncer tous les postes vacants aux services publics de placement. La feuille d’information relative à cette obligation que l’Union suisse des paysans met en libre accès s’est vue modifiée en conséquence.

Introduite il y a de cela une année et demie, l’obligation d’annoncer les postes vacants constitue un moyen de mise en œuvre de l’initiative contre l’immigration de masse. Elle prévoit d’annoncer tous les postes vacants aux services publics de placement (les ORP la plupart du temps) dans les professions où le taux de chômage atteint un seuil prédéfini. Comme ce seuil se verra abaissé à 5 % début 2020, l’obligation s’appliquera désormais à tous les manœuvres agricoles, y compris ceux de la culture maraîchère et de la viticulture. Tout poste vacant de manœuvre agricole devra donc être annoncé en premier lieu à ces services de placement. Comme jusqu’à présent, les ORP compareront le profil recherché avec celui des demandeurs d’emploi et proposeront des candidats à l’employeur dans un délai de trois jours ouvrables. Les personnes inscrites à l’ORP pourront aussi postuler de façon spontanée. Le chef d’exploitation devra alors examiner toutes les candidatures reçues avant de donner réponse. Ce n’est que cinq jours ouvrables après cette annonce que le poste en question pourra être mis au concours à travers les autres canaux ou pourvu d’une autre manière.

L’obligation d’annoncer les postes vacants ne s’appliquera toujours pas dans le cas où les rapports de travail ne dépassent pas deux semaines, de même si les places sont pourvues par des personnes internes à l’entreprise et employées depuis au moins six mois. Cette seconde exception vaudra encore pour les apprentis embauchés à la suite de leur apprentissage. L’engagement de conjoints ou de parents proches restera exempt de cette obligation.

Pour de plus amples informations ou tout autre service à propos de l’obligation d’annoncer les postes vacants, rendez-vous sur le site de l’assurance-chômage www.travail.swiss. L’annonce des postes vacants s’effectue aussi sur ce site. Sur le site d’Agrimpuls, service de placement pour l’agriculture, l’Union suisse des paysans met en libre accès une feuille d’information sur la marche à suivre et les exceptions : agrimpuls.ch

Renseignements

Monika Schatzmann

Union Suisse des Paysans
Responsable d’Agrimpuls

Téléphone 056 461 78 41
EMail monika.schatzmann@agrimpuls.ch

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