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Stellungnahmen

Der SBV beteiligt sich als Interessenvertretungsorganisation der Schweizer Landwirtschaft intensiv an den Vernehmlassungsprozessen des Bundes. Er äussert sich jährlich etwa 50 bis 70 mal in Anhörungsverfahren mit einer Stellungnahme.

Der SBV verfasst seine Stellungnahmen nur in einer Sprache.

Stellungnahmen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) Energieverordnung EnV

30.06.17 | In der Landwirtschaft ist Holz eine wichtige erneuerbare Energiequelle für die Wärmegewinnung. Da viele Landwirte auch ein Stück Wald besitzen und bewirtschaften, sind kleine Holzfeuerungen in der Landwirtschaft sehr verbreitet. Aufgrund der Abgelegenheit ist die Bildung von Wärmeverbunden wenig sinnvoll. Kleine Holzfeuerungen sind deshalb eine angepasste Nutzungsform der einheimischen erneuerbaren CO2-neutralen Energie Holz, die es unter anderem vor dem Hintergrund der Zielsetzung im Klimabereich weiterhin zu nutzen gilt. Mit den Verschärfungen der Vorschriften in der neuen Luftreinhalteverordnung kommen zusätzliche Kosten auf die Betreiberinnen und Betreiber von Holzfeuerungen zu, die so hoch sind, dass sie Holzfeuerungen weniger wirtschaftlich machen. Da Holzfeuerungen bereits jetzt aus wirtschaftlicher Sicht hinter anderen Heizsystemen anstehen, kann dies in gewissen Fällen sogar dazu führen, dass Betreiber von Holz – auf Ölbetriebene Heizungen umstellen. Aus unserer Sicht ist dies in jedem Fall zu verhindern. In gewissen Kantonen haben sogar Waldbesitzer auf die Erneuerung ihrer Holzheizung bereits verzichtet und sind entweder auf einen fossilen Brennstoff umgestiegen, oder setzen auf eine Wärmepumpe. Entsprechend sind die Verkäufe von Holzfeuerungen eingebrochen. Eine solche Entwicklung ist äusserst problematisch und sicherlich nicht zukunftsfähig, wenn sogar CO2 neutrale Heizsysteme durch fossile Systeme ersetzt werden. Wir lehnen die Änderungen im der Luftreinhalteverordnung im Bereich der Holzfeuerungen aus obenstehender Begründung ab. Falls die Massnahmen, mit denen die Einhaltung der Grenzwerte erreicht werden kann (z.B. Elektrofilter als Staubabscheider), vollumfänglich über die Mittel eines Bundesprogrammes finanziert werden können, werden wir unsere Position nochmals überdenken.

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Stellungnahmen Änderung des AHVG

29.06.17 | Die mit den Änderungen angestrebte Modernisierung im Bereich der Aufsicht der 1. Säule unterstützen wir im Grundsatz. Im Bericht wird einleitend festgehalten, dass das Sozialversicherungssystem der 1. Säule zuverlässig, flexibel und kostengünstig (Verwaltung) funktioniert. Die gleiche Effizienz bezüglich Verwaltungskosten können leider nicht alle Sozialversicherungen ausweisen. Dies ist einerseits in der Natur der Leistungen, welche diese ausrichten, begründet, andererseits aber auch in der Fülle regulatorischer Vorschriften, welche sie einzuhalten haben. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der anstehenden Herausforderungen in der 1. Säule erachten wir es als unabdingbar, sämtliche vorgeschlagenen Massnahmen bezüglich ihrer Notwendigkeit und Kostenfolgen kritisch zu hinterfragen und sich bei den Neuerungen strikte auf das Notwendige zu beschränken. Auch gegen die, für den Bereich der 2. Säule, vorgeschlagenen Massnahmen haben wir zu einzelnen Punkten Bemerkungen angebracht.

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Stellungnahmen Änderungen der Ordnungsbussenverordnung und der Bussenliste

06.06.17 | Les détritus jetés ou abandonnés sans le moindre scrupule dans la campagne, le long des routes et des chemins très fréquentés posent de plus en plus problème aux familles paysannes. C'est par sacs entiers que les agricul-teurs doivent ramasser des emballages d'aliments ou de boissons et de paquets de cigarettes vides avant de pouvoir effectuer le fauchage des prés ou la récolte des champs. Ce travail laborieux est d’autant plus nécessaire que lorsque des corps étrangers solides se retrouvent dans des cultures destinées à l’affouragement ou fournis-sant de la litière pour le bétail, ils mettent en péril la santé des animaux et endommagent les machines agricoles. Toutefois, afin de clarifier le champ d’application de la base légale, il s’agit de préciser le texte de la loi sur la protection de l’environnement comme suit : XI. Loi du 7 octobre 1983 sur la protection de l’environnement (LPE) … Fr. 2. Incinérer un déchet ou de petites quantités de déchets ailleurs que dans des 200 installations d’élimination (art. 61, al. 1, let. f, LPE) 3. Stocker définitivement un déchet ou de petites quantités de déchets ailleurs 200 qu’en décharge contrôlée autorisée (art. 61, al. 1, let. g, LPE).

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Stellungnahmen Lärmschutz-Verordnung (LSV)

29.05.17 | Certaines exploitations agricoles se trouvent le long d’axes routiers. Ces exploitations sont donc directement affectées par la pollution sonore liée au trafic. Celle-ci porte atteinte à la qualité de vie des habitants ainsi qu’au bien-être animal. C’est pourquoi nous sommes d’accord avec la proposition de la motion Lombardi 15.4092 « Routes. Mesures de protection contre le bruit à partir de 2018 », adoptée par le Conseil des États le 15 mars 2016 et par le Conseil national le 12 septembre 2016, qui vise à garantir que les projets de réduction du bruit émis par les routes qui font l’objet d’une convention-programme avec la Confédération d’ici au 31 mars 2018 bénéficient de subventions fédérales même s’ils ne sont réalisés qu’après 2018. Pour le secteur agricole, il est impératif que les travaux de réalisation de ces ouvrages soient réalisés dans les meilleures conditions : l’impact sur les sur-faces agricoles, en particulier les surfaces d’assolement, doit être minimisé et la remise en état après travaux doit être qualitativement et financièrement garantie.

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Stellungnahmen Änderung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Entsendeverordnung (EnstV)

23.05.17 | Der SBV äussert sich gegen eine Erhöhung der Mindestanzahl von Kontrollen auf 35'000 und beantragt, die Anzahl Kontrollen bei 27'000 beizubehalten: Im 2010 wurden hinsichtlich der FZA-Erweiterung die Anzahl Kontrollen erhöht und deshalb drängt sich, zumal die Zuwanderung bei den Kurzaufenthaltern seit 2013 stagniert, auch keine weitere Erhöhung auf. Im Weiteren ist es bereits heute in begründeten Fällen möglich, die Anzahl der durch den Bund entschädigten Kontrollen zu erhöhen. Der SBV erachtet die heutige Kontrolldichte als genügend hoch und ist dementsprechend auch gegen eine Erhöhung der zu kontrollierenden Schweizer Arbeitgebern von 2 auf 3 Prozent und innerhalb der Fokusbranchen von 3 auf 5 Prozent

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Stellungnahmen Änderung Zusatzmodul 8 Suisse-Bilanz

22.05.17 | Vergärungsprodukte aus Biogasanlagen haben sich in den vergangenen Jahren für die Schweizer Landwirtschaft zu einer wichtigen Nährstoffquelle entwickelt – mit steigender Bedeutung. Dank modernster Ausbringtechnik können diese Produkte heute verlustarm sowie Klima- und Bodenschonend in einer Vielzahl von landwirtschaftlichen Kulturen eingesetzt werden. Die Landwirtschaft ist bestrebt, die Effizienzsteigerung bei der Stickstoffdüngung weiter voranzutreiben. Dazu braucht sie aber Rahmenbedingungen, welche fachlich und agronomisch nachvollziehbar sind. Die oben gemachten Ausführungen zeigen hingegen eindeutig auf, dass für Einführung eines strengeren N- Ausnützungsgrades die wissenschaftliche Begründung fehlt und die herrschenden Praxisbedingungen sowie nicht beeinflussbare Umweltfaktoren ignoriert werden. Bereits heute ist der Stickstoff-Einsatz auf Grund sehr tief angesetzter Pflanzenbedarfs- und Ertragsnormen (GRUD) stark limitiert.

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Stellungnahmen Teilrevision Chemikalien- und Biozidprodukteverordnung

15.05.17 | Der SBV als Dachverband der Schweizer Landwirtschaft nimmt in enger Absprache mit der Organisation der Arbeitswelt (OdA AgriAliForm) zu den geplanten Änderungen wie folgt Stellung: Wir begrüssen den Entscheid gemäss Art. 66f, den Spielraum des Berufsbildungsgesetzes beim Beitragssatz maximal auszunutzen (50 %). Zedierung: Entgegen früherer Ankündigungen soll nun doch keine Zedierung der Beiträge an Dritte möglich sein. Wir verlangen, dass dies wieder aufgenommen wird. Anrechenbare Kursgebühren: Es ist wichtig, dass die Liste der anrechenbaren Kursgebühren breit, umfassend und klar formuliert und kommuniziert wird. Auszahlungszeitpunkt: Der Auszahlungszeitpunkt muss möglichst zeitnah erfolgen. Insbesondere bei der Überbrückungsfinanzierung ist dies von eminenter Bedeutung, da nur so die erwünschte Wirkung erzielt werden kann. Teilbeiträge, Abrechnung und Rückforderungen: Es ist sehr wichtig, dass wenn infolge Nichtbestehen von Modulprüfungen während den Vorbereitungskursen die Zulassungskriterien zur Berufsprüfung oder höheren Fachprüfung nicht erfüllt sind keine Rückforderungen fällig sind

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Stellungnahmen Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017

11.05.17 | Im Rahmen der administrativen Vereinfachung geht der Verzicht auf gedruckte Parzellenpläne, Stall-, Aussenklimabereich- und Laufhofskizzen sowie Erntemengen und Erntedaten bei Wiesen und Weiden (ausser BFF) in eine gute Richtung. Aber die Massnahmen bleiben ungenügend und erfüllen nicht die oft und insbesondere von Bundesrat Schneider-Ammann erwähnten Ziele. Der SBV verlangt zusätzliche Bemühungen in diese Richtung, besonders indem vermehrt die gute landwirtschaftliche Praxis, welche von der professionellen Landwirtschaft erwartet werden darf, statt detailliere Regelungen als Grundsatz gelten soll.

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