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Stellungnahmen

Der SBV beteiligt sich als Interessenvertretungsorganisation der Schweizer Landwirtschaft intensiv an den Vernehmlassungsprozessen des Bundes. Er äussert sich jährlich etwa 50 bis 70 mal in Anhörungsverfahren mit einer Stellungnahme.

Der SBV verfasst seine Stellungnahmen nur in einer Sprache.

Stellungnahmen Änderung VBP, ChemV, ChemRRV Vernehmlassungsverfahren

28.02.20 | Laurstrasse 10 | 5201 Brugg | Telefon +41 (0)56 462 51 11 info@sbv-usp.ch | www.sbv-usp.ch Änderung VBP, ChemV, ChemRRV Vernehmlassungsverfahren Sehr geehrter Herr Bundesrat Berset Sehr geehrte Damen und Herren Mit Ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2019 laden Sie uns ein, zur oben genannten Vorlage Stellung zu neh-men. Für die uns gegebene Möglichkeit danken wir Ihnen bestens und sind gerne bereit, uns in dieser Angele-genheit vernehmen zu lassen. Grundsätzliche Erwägungen Im Rahmen der aktuellen politischen Diskussionen rücken auch Biozide vermehrt in den Fokus. Nicht nur die Landwirtschaft setzt Wirkstoffe ein, z. B. zu gezielten Kontrolle von Schaderregern. Auch in vielen anderen Berei-chen werden chemische Stoffe eingesetzt, welche unerwünschte Nebenwirkungen auf Menschen und Umwelt haben können. Geht es um sauberes Trinkwasser oder Insektensterben, soll nicht nur in der Landwirtschaft mit strengen Massstäben gemessen werden, sondern auch in anderen Bereichen. Stellungnahme zu den einzelnen Bestimmungen Zur Vernehmlassungvorlage haben wir folgende Bemerkungen: Art. 14a, 14abis, 38a, 62e Der SBV begrüsst die Einführung des UFI als eindeutiger Rezepturidentifikator. Wichtig erscheint uns, dass dieses Kennzeichnungselement möglichst bald eingeführt wird, damit im Falle von Vergiftungen diese Information bald zur Verfügung steht. Mit der Bestimmung, dass das UFI «on the packaging located with the other label ele-ments» angebracht werden kann, muss nicht die ganze Etikette geändert werden. Daher ist eine kürzere Über-gangsfrist zumutbar. Art. 62e Noch längstens bis zum 31. Dezember 2026 2024 dürfen ohne Angabe des UFI nach Artikel 38a in Verkehr gebracht werden: Art 17 Abs. 1 Bst. cbis (neu) Der SBV kann nicht nachvollziehen, dass im Umfeld der aktuellen Diskussionen um Rückstände und Risikoreduk-tion das Zulassungsfahren für Biozide vereinfacht wird. Gemäss Definition in der VBP sind «Biozidprodukte: Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände … die dazu bestimmt sind, … Schadorganismen zu zerstören, abzu- Eidgenössisches Departement des Innern EDI Herr Bundesrat Alain Berset 3003 Bern per elektronischen Versand an rrm@bag.admin.ch gever@bag.admin.ch Brugg, 26. Februar 2020 Zuständig: Steiner Barbara Sekretariat: Ursula Boschung Dokument: Stellungnahme Änderung VBP.docx Seite 2|2 Laurstrasse 10 | 5201 Brugg | Telefon +41 (0)56 462 51 11 | Fax +41 (0)56 441 53 48 info@sbv-usp.ch | www.sbv-usp.ch schrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. » Je nach Anwendung dieser Produkte ist davon auszugehen, dass geringe Mengen dieser Produkte oder deren Metaboliten in die Umwelt, beispielsweise in Gewässer, gelangen. Zudem geht es hier um Wirkstoffe, die noch nicht umfassend beurteilt sind. Wir erachten diese Anpassung als ein grundlegend falsches Signal.

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Stellungnahmen 05.02.20 Stellungnahme zum Bundesgesetz über die Gasversorgung Vernehmlassungsverfahren

05.02.20 | Mit Ihrem Schreiben vom 30. Oktober laden Sie uns ein, zur oben genannten Vorlage Stellung zu nehmen. Für die uns gegebene Möglichkeit danken wir Ihnen bestens und sind gerne bereit, uns in dieser Angelegenheit vernehmen zu lassen. Grundsätzliche Erwägungen Landwirtschaftsbetriebe sind einerseits als Kunden auf eine sichere Versorgung von Gas zu wettbewerbsfähigen Preisen angewiesen, andererseits tragen sie über die Bereitstellung von erneuerbaren Gasen zur Versorgung und zur Energiewende in der Schweiz bei. Zudem sind Landwirte und Landwirtinnen als Grundeigentümer indirekt betroffen durch die Gasnetze. Grundsätzlich befürwortet der SBV die Vorlage des neuen Gasversorgungsgesetzes und begrüsst gesamtschweizerisch rechtliche Rahmenbedingungen, da dies einen weiteren Schritt in Richtung diskriminierungsfreier und effizienter Energieversorgung darstellt. Jedoch ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sich das neue Gesetz auf eine Teilmarktliberalisierung begrenzt. Analog zum Strommarkt, soll auch der Gasmarkt stufenweise vollständig liberalisiert werden. Gleichzeitig vermissen wir, dass der vorliegende Entwurf kein klares Ziel betreffend den Anteil erneuerbarer Gase und Vorgaben zur inländischen Produktion festlegt. Um die Klimaschutzziele zu erreichen, gilt es, das vorhandene Potential der Biomasse möglichst auszuschöpfen. Dazu ist Investitionssicherheit mitentsprechenden Vergütungen an die Produzenten nötig. Auf der anderen Seite ist die Landwirtschaft auch als Grundeigentümerin von Gasnetzen betroffen. Der Bau und Betrieb einer Rohrleitungsanlage auf fremdem Eigentum entspricht einem Eingriff in das Grundeigentum. Oftmals treten wegen der Rohrleitungsanlage durch Landwirtschaftsland nachteilige Auswirkungen auf: Ertragsausfälle und Mehraufwendungen wegen Störungen des Bodenaufbaus und des Wasserhaushaltes, wegen Verdichtungen, wegen Behinderungen bei der Bewirtschaftung durch die Leitung usw. Nachteilige Bodenveränderungen können noch Jahre nach der Bauvollendung nachwirken, teilweise treten Bodenveränderungen auch erst mehrere Jahre nach Bauvollendung auf. Der Schutz des Kulturlandes und der Erhalt der Bodenfruchtbarkeit sind wichtige Anliegen, auch im öffentlichen Interesse. Dass Rohrleitungen auch durch Landwirtschaftsland geführt werden müssen, wird nicht bestritten. Trotzdem erfahren betroffene Grundeigentümer und Bewirtschafter, dass beim Bau und Betrieb von Rohrleitungen die Interessen der Landwirtschaft unvollständig berücksichtigt werden. Wir befürchten, dass mit den vorgeschlagenen Anpassungen bei der Plangenehmigungspflicht die Rechte der Laurstrasse 10 I 5201 Brugg I Telefon +41(0)56462 5111 I Fax +41(0)56441 53 48 info@sbv-

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Stellungnahmen 23.12.19 Consultation : Module de l’aide à l’exécution « Protection des eaux souterraines : aquifères karstiques et fissurés fortement hétérogènes »

23.12.19 | Bien que n’ayant pas été consultés sur l’objet cité en référence, nous tenons à vous faire part, en tant qu’organi-sation faîtière agricole, de notre position concernant le présent module d’aide à l’exécution. A cet égard, nous déplorons que la publication semble avoir été uniquement élaborée par l’OFEV et les services de protection des eaux, alors que les milieux agricoles sont les premiers concernés par la présente publication. De façon générale, nous saluons la volonté de garantir une protection adéquate des eaux souterraines dans l’ob-jectif d’assurer une eau potable de qualité. La délimitation des zones de protection et les restrictions qui en dé-coulent doivent cependant rester pragmatiques et garantir l’effet escompté, tout évitant des restrictions infon-dées qui entraveraient le développement économique des régions touchées. En outre, nous saluons la référence à la disposition qui stipule que l’on peut renoncer à la délimitation des zones Sh et Sm si tant est que les anciennes zones de protection garantissent une protection au moins équivalente et que ces dernières ne font pas l’objet d’une révision importante. En effet, il n’y a pas lieu de modifier ou d’ajouter des restrictions dans des zones où la menace n’est pas avérée. Chapitre 11, Agriculture Nous déplorons le fait que les terres assolées soient uniquement admises au cas par cas dans les zones Sh alors que ces dernières sont autorisées en zone S2. En outre, la documentation requise pour une autorisation au cas par cas n’est ni claire ni réaliste, notamment la présentation de « mesures nécessaires pour protéger les eaux souterraines ». Nous exigeons alors le maintien de l’autorisation d’exploiter des terres assolées en zone Sh, avec des restrictions liées au mode d’exploitation si nécessaires. Il en va de même pour l’arboriculture et les autres cultures maraîchères qui passeraient de la zone S3 à la zone Sm. Ici aussi, nous demandons l’autorisation de telles cultures, avec restrictions si nécessaires, sans devoir passer par une autorisation au cas par cas exigeant la pré-sentation de « mesures nécessaires pour protéger les eaux ». De façon générale, nous déplorons qu’il soit mentionné que les grandes cultures et la production horticole et maraîchère doivent être réduites autant que possible dans la zone Sm au profit d’une part plus élevée de prairies permanentes. Si l’exploitation de ces dernières ne présente pas un danger pour la protection des eaux, elles n’ont tout simplement pas lieu d’être remplacées. Chapitre 13, Utilisation d’engrais, de produits phytosanitaires et de produits de conservation du bois Nous tenons à souligner que l’index des produits phytosanitaires interdits dans les zones de protection des eaux souterraines n’est pas cohérent. Il s’avère que les interdictions qui s’appliquent à la zone S2 ne semblent pas s’appliquer à la zone Sh. Par conséquent, nous vous demandons de revoir cette liste. OFEV Division Eaux 3003 Berne Par courriel à : Sybille.Kilchmann@bafu.ad-min.ch Brugg, le 23 décembre 2019 Responsable: Gossin Diane Secrétariat: Document: 191223_Prise de position_Protection eaux souterraines aquifères karstiques Production, marché & écologie Energie & environnement

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Stellungnahmen 09.12.19 Förderung der Forschung und der Innovation

09.12.19 | Mit Ihrem Schreiben vom 20. September 2019 laden Sie uns ein, zur oben genannten Vorlage Stellung zu nehmen. Für die uns gegebene Möglichkeit danken wir Ihnen bestens und sind gerne bereit, uns in dieser Angelegenheit vernehmen zu lassen. Der Schweizer Bauernverband begrüsst die vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) grundsätzlich. Die Umgestaltung der Innovationsförderung (insb. FIFG Art 18-23) erlaubt dem Bund situativer und flexibler zu handeln und somit besser auf die unterschiedlichsten und sich rasch verändernde Bedürfnisse und Anforderungen der mittelbeantragenden Forschungsakteure einzugehen. Dabei begrüssen wir insbesondere: • Die höhere Flexibilität bei der Projektförderung, je nach Situation des Umsetzungspartners • Innosuisse erhält mehr Kompetenzen und mehr Handlungsoptionen - gleichzeitig aber auch einen klarer definierten Rahmen, wie Innovationsförderung umgesetzt werden soll. • Die Möglichkeit dynamisch auf sich wandelnde Rahmenbedingungen und Anforderungen sowie Bedürfnisse der unterstützten umsetzenden Unternehmen zu reagieren. • Eine direkte Start-up/ und Spinn-off-Förderung kann auch für die Wertschöpfungskette der Land- und Ernährungswirtschaft positive Effekte generieren: z.B. im Bereich von Smartfarming Projekten. • Wir erhoffen uns durch diese Gesetzesänderungen insgesamt eine Stärkung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums. Die wachsende Weltbevölkerung, der Klimawandel, veränderte Lebens- und Konsumgewohnheiten sind grosse gesellschaftliche Herausforderungen, zu deren Bewältigung die Wertschöpfungskette Landwirtschaft und Ernährung substanziell beitragen muss. Auch in den Fachgebieten dieses Sektors sind Innovation und Forschung auf höchstem Niveau unabdingbare Voraussetzung für eine Bewältigung der Probleme im sektoralen und gesamtgesellschaftlichen Interesse. Deshalb erwarten wir, dass durch die Novellierung des FIFG keine übermässige Umwidmung von Innovations- und Forschungsfördermitteln aus dem Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft in andere Bereiche stattfindet. Wir finden bei der vorgeschlagenen Gesetzesanpassung keine Hinweise, dass eine Umwidmung explizit beabsichtigt wäre, sehen aber trotzdem eine gewisse Gefahr für die Landwirtschaft. Nämlich zum Beispiel dann, wenn aufgrund der neuen Regeln Mittel aus der für die Landwirtschaft wichtigen Ressortforschung in andere Projekte flössen. Die Anpassungen der Bestimmungen über die Reserven des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und der Innosuisse erscheinen uns hinsichtlich der Handlungsflexibilisierung im Ablauf der Mittelvergabe konsequent. Indem Innosuisse und SNF die Möglichkeit erhalten, die Reserveobergrenze vorübergehend zu überschreiten, können sie über die Jahre Schwankungen besser abfedern und auf die sich verändernden Bedürfnisse sowie auf die Qualitäts- und Nachfrageschwankungen bei den Fördergegenständen eingehen. Die gewünschte Kontinuität bei der inhaltlichen Ausrichtung Forschungsförderung kann damit operativ besser gewährleistet werden. Es liegt im Interesse der Landwirtschaft und der gesamten Gesellschaft, dass Forschungs- und Innovationsförderung ein Maximum an positiver Wirkung erzielen. Aus Sicht des SBV kann diese Gesetzesanpassung dazu einen Beitrag leisten, weshalb wir sie begrüssen. Die flexibleren Möglichkeiten bei der Vergabe von Beiträgen soll aus Sicht des SBV aber mit dem Ziel verbesserter Förderung von erfolgsversprechenden Innovations- und Start-up- -Projekte umgesetzt werden und darf nicht zu einem Forschungsmittelabfluss von Aufgaben und Projekten in der Land- und Ernährungswirtschaft in andere Sektoren führen.

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Stellungnahmen 17.10.19 Vollzugshilfe Stickstoff-Einträge und Ammoniak-Immissionen

17.10.19 | Das BAFU hat der Konferenz der Vorsteher der Schweizer Umweltschutzämter (KVU) einen Entwurf über die Vollzugshilfe Stickstoffeinträge und Ammoniakimmissionen vorgelegt und diese um eine Stellungnahme gebeten. Da aufgrund der neuen Bestimmungen im vorliegenden Entwurf Massnahmen vorgenommen werden könnten, von denen insbesondere Landwirtschaftsbetriebe betroffen wären, erachten wir es vom SBV als stossend, dass die Landwirtschaft über diesen Entwurf im Vorfeld nicht informiert wurde und damit die Möglichkeit einer Stellungnahme nicht gewährt worden ist. Wir fordern daher im Zusammenhang mit der vorliegenden Vollzugshilfe eine transparentere Kommunikation bezüglich des weiteren Vorgehens ein. Die im Entwurf der Vollzugshilfe vorgeschlagenen Konkretisierungen der Luftreinhalteverordnung (LRV) mit den neu definierten Grenzwerten für Stickstoffeinträge und Ammoniak-Immissionen als «Critical-Loads» und «Critical-Levels», lehnen wir entschieden ab. Diese Zielwerte sind primär ökosystemspezifisch und führen daher zwangsläufig zu einer Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Betrieben, hinsichtlich ihrer Übermässigkeit an Emissionen. Dies könnte unter anderem zu hohen Einschränkungen für Bauernbetriebe führen, welche sich in der Nähe von sensiblen Ökosystemen befinden. Der Schweizer Bauernverband verweist in diesem Zusammenhang auf die dringende Berücksichtigung des Artikel 4 in der LRV. Demnach ist die vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Behörde nur soweit zu beanstanden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass durch Grenzwerte beim Feinstaub (PM10), schon jetzt indirekt Werte für Ammoniak festgelegt sind, da diese einen Teil der Feinstaubproblematik ausmachen. Weiter ist es dem SBV ein wichtiges Anliegen, darauf hinzuweisen, dass durch Anreizsysteme und freiwillige Initiativen in den letzten Jahren in der Landwirtschaft viele Massnahmen erfolgreich umgesetzt wurden, welche Ammoniakemissionen mindern. Insbesondere durch emissionsarme Ausbringverfahren, der Abdeckung von Güllelagern und baulichen Umweltschutzmassnahmen in der Tierhaltung. Der SBV möchte diesen Weg weiterhin fortsetzen.  

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Stellungnahmen 12.09.19 Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens

12.09.19 | Sehr geehrte Damen und Herren Mit Ihrem Schreiben vom 22. Mai 2019 laden Sie uns ein, zur oben genannten Vorlage Stellung zu nehmen. Für die uns gegebene Möglichkeit danken wir Ihnen bestens und sind gerne bereit, uns in dieser Angelegenheit vernehmen zu lassen. Das Prinzip der anerkannten und geschützten geografischen Angaben hat sich seit vielen Jahren bewährt. Es garantiert den Konsumenten Qualität und den Produzenten Mehrwert. Vor dem Hintergrund der immer wichtiger werdenden internationalen Warenströme ist eine verstärkte internationale Verankerung dieses Prinzips sehr zu begrüssen. Der Schweizer Bauernverband SBV unterstützt daher den Beitritt der Schweiz zur Genfer Akte vom 20. Mai 2015 des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben, sowie die Änderungen des betroffenen Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 voll. Insbesondere möchten wir hervorheben, dass wir die Schlussfolgerungen des eidgenössischen Institutes für Geistiges Eigentum teilen, indem durch den Beitritt der Schweiz zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens für alle verschiedenen betroffenen Gruppen, sei es die Produzenten, die Konsumenten, die ländlichen Regionen oder die Verwaltung, ein Effizienzgewinn und zumindest mittelfristig auch eine beträchtliche Kosteneinsparung für den öffentlichen und den privaten Sektor zu erwarten ist.  

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Stellungnahmen 10.09.19 Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

10.09.19 | Für die Möglichkeit, uns zur Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vernehmen zu lassen, danken wir Ihnen. Mit Ausnahme von Art. 15e sowie Art. 17d Abs. 3 lit d der ELV verzichten wir auf eine konkrete Stellungnahme zu einzelnen Bestimmungen. Wir erachten die vorgeschlagenen Änderungen insgesamt als zweckmässig und begrüs-sen sie. Im vierten Abschnitt der Erläuterungen zum Artikel 15e der ELV wird festgehalten, dass der Vermögensverzicht auf Basis des Verkehrswertes erfolgt. Dies stimmt für landwirtschaftliche Liegenschaften, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt sind und ein Gewerbe darstellen nicht, wenn der Beschenkte die Anforderungen an einen Selbstbewirtschafter gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Boden-recht BGBB erfüllt und diese auch ausführt. Der Verzicht entspricht gemäss der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 31. Januar 2018 dann nur dem landwirtschaftlichen Ertragswert. Dement-sprechend weisen wir darauf hin, dass bei der Ermittlung eines Verzichts die besonderen Regelungen des bäuerli-chen Bodenrechts zu berücksichtigen sind. Die Regelung von Art. 17d Abs. 3 lit. d, wonach Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach dem Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 bei der Ermittlung des Vermögensverzichts unberücksichtigt bleiben, begrüssen wir ausdrücklich. Vielen Dank für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme bei Ihren Beschlüssen. Freundliche Grüsse Schweizer Bauernverband

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Stellungnahmen 02.09.19 Landschaftskonzept Schweiz

02.09.19 | Der Schweizer Bauernverband lehnt das vorliegende aktualisierte Landschaftskonzept Schweiz (LKS) in dieser Form ab. Der Fokus des Konzepts liegt zu sehr auf Bewahrung und Schutz der Landschaft anstatt auf deren Weiterentwicklung und Gestaltung. Zwar stellen eine stärkere Zusammenarbeit mit Kantonen und Gemeinden und die Klärung der Abläufe, Prozesse und Verantwortlichkeiten der verschiedenen Akteure bei der Umsetzung des Konzepts grundsätzlich positive Ansätze dar. Dennoch besteht aus Sicht des SBVs zahlreiche Mängel, die eine grundlegende Überarbeitung des Konzepts notwendig macht. Die Berücksichtigung der föderalen Kompetenzordnung stellt für den SBV eine Grundforderung an das vorliegende Landschaftskonzept dar. Vor diesem Hintergrund erachtet der SBV den im Vergleich zum Vorgängerdokument hohen Detaillierungsgrad des Konzepts, der insbesondere in den sehr präzis formulierten Sachzielen zum Ausdruck kommt, als ein grundsätzliches Problem und eine negative Entwicklung. Die detailliert formulierten Anforderungen in den verschiedenen Politikbereichen greifen aus Sicht des SBVs teilweise in einer inakzeptablen Weise in die Kernkompetenzen der Kantone und Gemeinden ein und verringern den Handlungsspielraum dieser Staatsebenen bei der Umsetzung des Konzepts. Dies gilt namentlich für die Raumplanung. Es ist daher unerlässlich, das Konzept wesentlich zu vereinfachen und auf allgemeine Leitlinien zu beschränken, entsprechend seinem besonderen Status gemäss Art. 13 RPG. Das Konzept soll keinen Gesetzescharakter aufweisen. Dies muss Gesetzen und Verordnungen vorbehalten bleiben. Neben der notwendigen Vereinfachung des Konzepts beantragt der SBV, in der überarbeiteten Fassung stärker auf die Zielkonflikte einzugehen, die sich aus den formulierten Zielen ergeben, namentlich im Bereich der Landwirtschaft und dem Grundsatz der dezentralen Besiedlung. Artikel 104 und 104a der Bundesverfassung müssen im Konzept angemessen berücksichtigt werden. Das Konzept muss so gestaltet sein, dass es genügend Gestaltungsspielraum für lnteressensabwägungen und Bedürfnisse der nachfolgenden Staatsebenen gibt. ln Bezug auf die konzeptuellen Grundlagen des Konzepts hält der SBV fest, dass gewisse Neuerungen sowohl in Bezug auf ihren Hintergrund wie auch hinsichtlich ihrer konkreten Auswirkungen nur ungenügend erläutert werden. Begrüssenswert ist, dass die Landschaft als Lebens-, Kultur- und Wirtschaftsraum bezeichnet wird, auch wenn dies zu wenig zum Tragen kommt in den Sachzielen

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