Eine Massnahme der Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative ist die bessere Ausnutzung des Inlandpotentials an Arbeitskräften. Dazu führte der Bund auf den 1. Juli 2018 die sogenannte Stellenmeldepflicht ein. Diese verlangt, dass in Berufsarten mit einer Arbeitslosenquote von mehr als 8 % (ab Anfang 2020 5 %) die offenen Stellen der öffentlichen Arbeitsvermittlung (RAV) gemeldet werden müssen.
Neuerungen bei der Stellenmeldepflicht per 1. Januar 2020:
Neu fallen sämtliche Hilfskräfte in der Landwirtschaft inklusive im Gemüse- und Weinbau unter die Stellenmeldepflicht.
Konkret bedeutet die Stellenmeldepflicht, dass diese freien Stellen (landw. Hilfskräfte) zuerst beim RAV gemeldet werden müssen. Das RAV gleicht die Ausschreibung mit den bei ihnen gemeldeten Personen ab und macht innerhalb von drei Arbeitstagen Vorschläge für Kandidatinnen und Kandidaten. Beim RAV gemeldete Personen dürfen sich auch direkt bewerben. Der Betriebsleiter muss alle prüfen und eine Rückmeldung geben. Erst fünf Arbeitstage (Sperrfrist) nach der Meldebetätigung darf er die gemeldete Stelle öffentlich ausschreiben oder anderweitig besetzen (Details bitte Merkblatt und Weisungen SECO beachten).
Ausgenommen von der Stellenmeldepflicht sind Arbeitseinsätze, die maximal 14 Tage dauern. Ebenso wenn Stellen mit internen Personen besetzt werden, die seit mindestens sechs Monaten bereits im Betrieb angestellt sind. Dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an eine Lehre angestellt werden. Die Anstellung von Ehepartnern oder engen Verwandten (gerade Linie) ist von dieser Pflicht ebenfalls befreit.