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Prises de position

Dans sa qualité d'organisation de défense des intérêts de l'agriculture suisse, l'USP participe très souvent aux procédures de consultation de la Confédération. L’USP s'exprime 50 à 70 fois par année dans le cadre d'une audition pour faire connaître ses positions.

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Prises de position 02.09.19 Conception «Paysage suisse»

02.09.19 | L'Union suisse des paysans rejette la version actualisée de la conception «Paysage suisse» (CPS) sous cette forme. La conception met trop l'accent sur la préservation et la protection du paysage plutôt que sur son développement et sa conceptualisation. li est cependant vrai que la collaboration renforcée entre les cantons et les communes, et la clarification des déroulements, des processus et des responsabilités pour les différents acteurs dans le cadre de la mise en oeuvre de la conception constituent des approches fondamentalement positives. Néanmoins, du point de vue de l'USP, il existe de nombreuses lacunes qui appellent une révision approfondie du document. La prise en compte des compétences fédérales est primordiale pour la présente conception Paysage. Dans ce contexte, l'USP considère que le niveau élevé de précision par rapport à la version précédente du document, particulièrement visible au vue des objectifs sectoriels très précis, pose un problème fondamental. Du point de vue de l'USP, les exigences détaillées formulées pour les différents domaines politiques interfèrent de façon inacceptable au niveau des compétences fondamentales des cantons et des communes et, par conséquent, limitent leur champs d'action au niveau de la mise en oeuvre de la conception. Cela vaut en particulier pour ce qui touche à l'aménagement du territoire. li est donc essentiel de considérablement simplifier la conception et de la limiter à des lignes directrices générales, conformément à son statut particulier défini par l'article 13 de la LAT. La conception ne doit pas revêtir un caractère juridique. Ceci doit rester réservé aux lois et aux ordonnances. Outre la simplification nécessaire de la conception, l'USP demande également que la version révisée aborde plus en détails la problématique des conflits d'intérêt, notamment dans le domaine de l'agriculture et du principe de l'occupation décentralisée du territoire. Les articles 104 et 104a de la Constitution fédérale doivent être dûment pris en compte dans la conception. A cet effet, la conception doit être conçue de façon à ce qu'elle laisse une marge de manoeuvre suffisante pour une pesée des intérêts, tout en répondant aux besoins des administrations publiques subséquentes. En ce qui concerne les bases de la conception, l'USP note que certaines nouveautés apportées au document ne sont pas suffisamment définies, tant au niveau de leur contexte que de leur impact concret. Toutefois, il convient de saluer le fait que le paysage soit décrit comme un espace un espace de vie, de culture et d'activités économiques, bien que cela ne se reflète pas suffisamment dans les objectifs sectoriels.

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Prises de position 22.08.19 Deklaration von Koscher- und Halalfleisch

23.08.19 | Der Schweizer Bauernverband (SBV) begrüsst die vorgeschlagene Regelung der verbesserten Deklarationspflicht für importiertes Koscher- oder Halalfleisch. Die verbesserte Deklaration ist aus Sicht des SBV die absolute Minimallösung in dieser Problematik. Daher bedauert der SBV, dass der Teilbereich Differenz bei den Zuschlagspreisen für Teilzollkontingente nicht Teil dieser Änderung des Gesetzes ist. Die Angleichung der Zuschlagspreise dieser Teilzollkontingente 5.3 bis 5.6 an die Zuschlagspreise der Hauptkontingente wäre das wirksamste Mittel um die in der Parlamentarischen Initiative Buttet 15.499 aufgezeigten Umgehungsgeschäfte zu verhindern. Wir schlagen vor, LWG im Artikel 17 um einen Absatz 2 zu ergänzen. Es soll eine allgemeine Bestimmung eingefügt werden, dass gleichartige Produkte, die auf den Märkten austauschbar sind, und innerhalb der Zollkontingente importiert werden, zu den gleichen Bedingungen und finanziellen Konditionen wie die nicht reservierten Produkte einzuführen sind.

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Prises de position 22.08.19 Projekt Stretto 3

23.08.19 | Der SBV begrüsst ausdrücklich, dass mit dieser Verordnungsänderung die Motion Bourgeois 15.4114 "Sinnvolle Vorschriften für eine Kennzeichnung "ohne GVO/ohne Gentechnik hergestellt" umgesetzt werden soll. Der SR als Zweitrat hat dieser Motion im März 2017 zugestimmt, seither sind bereits mehr als 2 Jahre vergangen. Der SBV fordert daher, dass die Motion Bourgeois spätestens per Mai 2020 in Kraft gesetzt wird und nicht noch weitere Verzögerungen erfährt, denn damit wird den Schweizer Landwirten endlich die Möglichkeit gegeben, auszuloben, dass sie ihre Tiere GVO-frei füttern. Die Schweizer Landwirte setzen systematisch GVO-freie Futtermittel ein. Dies ist ein Mehraufwand für die Landwirte, der mit Mehrkosten von mehreren Millionen Franken jährlich verbunden ist. Mit dieser neuen Bestimmung werden die Schweizer Landwirte diesen Mehrwert endlich auch in Wert setzen können. Die aktuelle Situation ist täuschend für die Konsumenten, da die aktuelle Rechtslage keine Transparenz schafft. Heute ist nicht ersichtlich, welchen tierischen Produkte von Tieren stammen, die mit GVO-Futter oder mit GVO-freiem Futter gefüttert wurden. Für die Konsumenten ist nicht ersichtlich, dass ein Joghurt aus dem Ausland möglicherweise mit GVO-Futtermitteln produziert wurde, im Unterschied zum Joghurt mit Schweizer Milch, welches von GVO-frei gefütterten Tieren stammt. Mit der vorgeschlagenen Regelung kann diese aktuell täuschende Situation behoben werden und es wird endlich Transparenz geschaffen. Täuschend ist ebenfalls, dass zunehmend als GVO-frei gelabelte Produkte aus dem umliegenden Ausland in die Schweiz gelangen und hier in den Läden verkauft werden. Aus unserer Sicht tragen GVO-frei gelabelte Produkte aus dem Ausland in der heutigen Situation zur Verunsicherung von KonsumentInnen bei, ob die Schweizer Nutztiere mit GVO-Futter gefüttert werden. Dem SBV ist ein Anliegen, dass Transparenz geschaffen wird, welche Zusatzstoffe gemäss dem Vorgeschlagenen Art. 37 Abs. 5 Bst. b verwendet werden bzw. verwendet werden dürfen. Der SBV schlägt daher vor, dass eine Liste mit den Stoffen, die unter diese Ausnahme fallen, publiziert wird, idealerweise vom BLV. Falls die Kennzeichnung «ohne Gentechnik hergestellt»

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Prises de position 21.08.19 Freihandelsabommen mit Indonesien

22.08.19 | Der Schweizer Bauernverband vertritt die Interessen der 50'000 Schweizer Landwirtschaftsbetriebe, der Bauernfamilien und des ländlichen Raums. Dazu gehören insbesondere auch die Produzentinnen und Produzenten von landwirtschaftlichen Produkten, die von diesem Freihandelsabkommen betroffen sind. Am 16. Dezember 2018 hat die EFTA- und damit die Schweiz - ein Freihandelsabkommen mit Indonesien unterzeichnet. lm Grundsatz würdigt der SBV diesen Abschluss wegen der Tatsache, dass Indonesien eines der bevölkerungsreichsten Länder der Welt ist und ein bedeutendes wirtschaftliches Potenzial hat. Das Abkommen beinhaltet aber Konzessionen bei sensiblen Agrarprodukten, welche bisher nie zugestanden wurden. Dies betrifft speziell Milchprodukte und verarbeitete Lebensmittel mit Milchbestandteil. Damit wird die Rote Linie des SBV - die den Behörden bestens bekannt ist - überschritten. Bei den erwähnten Konzessionen ist zwar mehrheitlich nicht mit direkten Auswirkungen auf die Schweizer Landwirtschaft zu rechnen, weil Indonesien mit punktuellen Ausnahmen kein starker Agrarexporteur ist. Problematisch ist jedoch die Tatsache, dass solche Konzessionen erfahrungsgemäss ein Präjudiz für künftige Verhandlungen beispielsweise mit den USA, Neuseeland oder mit der EU darstellen. Auch bezüglich des Vorgehens ist der SBV unzufrieden, weil stets versichert wurde, dass unsere Rote Linie mit Ausnahme des Palmöls eingehalten wird. Nun da das Abkommen unterzeichnet ist, werden wir vor die vollendete Tatsache gestellt, dass diese bei zahlreichen Zollpositionen überschritten wurde, ohne die betroffenen Produzentenorganisationen vorgängig zu konsultieren. Was das Palmöl betrifft, trägt das Abkommen mit der mengenmässigen Limitierung der zollvergünstigten Importe den Bedenken der Landwirtschaft weitgehend Rechnung. Das Importwachstum kann damit gebremst werden. Mit den Liefervorgaben in Containern zu 22 Tonnen wird zudem die Rückverfolgbarkeit des Palmöls wesentlich verbessert. Dies gibt den Abnehmern die Möglichkeit genauer hinzuschauen, bevor sie Billigware einkaufen.

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Prises de position 21.08.19 Handelsabkommen mit Grossbritannien

22.08.19 | Der Schweizer Bauernverband vertritt die Interessen der 50'000 Schweizer Landwirtschaftsbetriebe, der Bauernfamilien und des ländlichen Raums. Dazu gehören insbesondere auch die Produzentinnen und Produzenten von landwirtschaftlichen Produkten, die von diesem Freihandelsabkommen betroffen sind. Der Bundesrat hat am 11. Februar 2019 das Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich unterzeichnet. Das Abkommen bildet die Grundlage für die künftigen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich nach dem ,,Brexit". Der SBV begrüsst das vorsorgliche Handeln des Bundesrates, welches darauf abzielt, die heutigen Handelsbeziehungen über den ,,Brexit" hinaus sicherzustellen. Für die Schweizer Wirtschaft und für die Schweizer Landwirtschaft sind stabile Verhältnisse zentral. Kritisch beurteilt der SBV, dass das Ziel des Abkommens u.a. ,,die Bereitstellung einer Plattform zur weiteren Handelsliberalisierung" darstellt (Art.3). Eine Liberalisierung des Agrarmarktes über das mit der EU vereinbarte Niveau hinaus hätte gravierende Auswirkungen auf die Schweizer Landwirtschaft und würde unsere rote Linie klar überschreiten. Daher erwartet der SBV umgehend eine Verdeutlichung der damit verbundenen Vorhaben wie auch verbindliche Aussagen darüber, inwiefern diese Handelsliberalisierung den Agrarbereich betreffen soll. Unter der Voraussetzung, dass die Verpflichtungen dieses Abkommens keine weitere Liberalisierung des Agrarmarktes nach sich ziehen und das aktuelle Grenzschutzniveau langfristig aufrechterhalten wird, stimmt der SBV zugunsten der politischen Stabilität dem Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich zu. Wir hoffen, dass Sie unsere Anliegen berücksichtigen werden und danken Ihnen nochmals für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

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Prises de position 21.08.19 Konsultation BVG-Mindestzinssatz 2020

22.08.19 | Für die Möglichkeit, uns zur Höhe des BVG-Mindestzinssatzes 2020 in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge vernehmen zu lassen, danken wir Ihnen. Nach Konsultation der Unterlagen sprechen wir uns für eine Beibehaltung des BVG-Mindestzinses von 1% für das Jahr 2020 aus. Sowohl die neue, wie auch die alte Formel, welche der BVG-Kommission als Diskussionsgrundlage für ihre Empfehlung dienen, würden gemäss aktuellem Stand eine Senkung BVG-Mindestzins rechtfertigen. Wie bereits festgehalten dienen die beiden Formeln als Diskussionsgrundlage. Deren Ergebnisse können nicht unbe-sehen für die Festlegung des BVG-Mindestzinses übernommen werden kann. Zu berücksichtigen ist das gesamte wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Umfeld. Die Herausforderungen der Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der Kapitalanlagen sind unbestrittener Weise sehr gross. Die Volatilität ist unverändert hoch und eine Kehrtwende auf der Zinsfront zeichnet sich weniger denn je ab. Nichts desto trotz darf festgestellt werden, dass sich die finanzielle Lage der Pensionskassen nach dem sehr schwierigen Jahr 2018 aktuell sehr solide präsentiert. Die per Ende Vorjahr bilanzierten Verluste konnten bei weitem aufgefangen werden, so dass unter diesem Aspekt kein akuter Handlungsbedarf besteht. Wir sind weiterhin der Meinung, dass ein BVG-Mindestzins von weniger als einem Prozent das Vertrauen der Bevölkerung in die Kapitalgedeckte zweite Säule arg strapazieren würde und nur im absoluten Bedarfsfall be-schlossen werden sollte. Dies ist aus unserer Sicht beim BVG-Mindestzins der jährlich neu festgelegt wird, aktuell nicht gegeben. Ein markanter Einbruch der Kapitalmärkte hätte zwar einen schmerzhaften Rückgang der De-ckungsgrade der Vorsorgeeinrichtungen zur Folge. Der Einfluss eines während einem Jahr um 0,5% höheren oder tieferen BVG-Mindestzinses wäre in diesem Fall jedoch vernachlässigbar. Gestützt auf unsere Ausführungen sprechen wir, wie eingangs bereits festgehalten, für eine Beibehaltung des BVG-Mindestzinssatzes von 1 % für das Jahr 2020 aus. Vielen Dank für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme bei Ihren Beschlüssen.

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Prises de position 13.06.19 Programm Agglomerationsverkehr

13.06.19 | Im Februar 2017 stimmten Volk und Stände der Schaffung eines Fonds für Nationalstrassen und den Agglomerati-onsverkehr (NAF) zu. Damit wurde die Grundlage zur Finanzierung von Agglomerationsprogrammen geschaffen. Der Schweizer Bauernverband nimmt diesen Volksentscheid zur Kenntnis und begrüsst daher, dass nun durch die vorliegende Totalrevision der PAvV die spezifischen Anforderungen an Agglomerationsprogramme geregelt wer-den sowie auch deren Prüfung durch den Bund. Damit wird eine stufengerechte Rechtsgrundlage und somit Rechtssicherheit geschaffen sowie insbesondere die Transparenz auf eine wirksame Weise verbessert und die rechtliche Grundlage für eine genügende Mitwirkungsmöglichkeit der betroffenen Bewohner. Dem SBV ist es aber wichtig zu betonen, dass man nach wie vor auch kritische Vorbehalte gegenüber den Agglo-merationsprogrammen hat. Mit dem Ausbau des Agglomerationsverkehrs nimmt der Druck auf das Kulturland zu, da durch den Bau von neuen Strassen und Infrastrukturen auch Kulturland verloren gehen kann. Deshalb unterstreicht der SBV die Wichtigkeit des Kulturlandschutzes, nicht zuletzt unter Rücksichtnahme des Verfas-sungsartikels 104a zur Ernährungssicherheit wie auch auf den Sachplan Fruchtfolgeflächen. Besonders von Bedeutung ist deshalb Artikel 3 mit der Notwendigkeit einer inhaltlichen Kohärenz zwischen den Bausteinen aus Artikel 7 als Grundanforderung für die Genehmigung von Agglomerationsprogrammen. Es ist für den SBV befremdlich, dass die kohärente Gesamtplanung explizit die Bereiche Verkehr, Siedlung, Umwelt und Landschaft beinhaltet (Artikel 7), jedoch das Kulturland und somit dessen Schutz nirgendswo in der gesamten Verordnung namentlich erwähnt wird. Der SBV fordert deshalb dem Schutz des Kulturlands mehr Rechnung zu tragen, in dem deren Einbettung in die vorgeschriebene kohärente Gesamtplanung festgeschrieben wird.

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