Hauptinhalt

Neuerungen bei der Stellenmeldepflicht

Medienmitteilung des Schweizer Bauernverbands vom 10. Dezember 2019

Bei der auf den 1. Juli 2018 eingeführten Stellenmeldepflicht gibt es auf Anfang 2020 Neuerungen. Damit fallen ab 1. Januar sämtliche Hilfskräfte in der Landwirtschaft darunter, auch jene mit Gemüse- und Weinbau. Alle offenen Stellen sind folglich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden. Der Schweizer Bauernverband hat sein Merkblatt zur Stellenmeldepflicht überarbeitet.

Die vor eineinhalb Jahren eingeführte Stellenmeldepflicht ist eine Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative. Diese gibt vor, dass in Berufsarten mit einer festgelegten Mindestarbeitslosenquote alle offenen Stellen der öffentlichen Arbeitsvermittlung (meistens RAV) gemeldet werden müssen. Da der Schwellenwert auf Anfang 2020 auf 5 Prozent gesenkt wird, fallen ab dann sämtliche Hilfskräfte in der Landwirtschaft – inklusive Gemüse- und Weinbau – darunter. Alle freien Stellen für landwirtschaftliche Hilfskräfte müssen deshalb zuerst über diese Vermittlungsstellen laufen. Das RAV gleicht die Ausschreibung mit den bei ihnen gemeldeten Personen ab und macht innerhalb von drei Arbeitstagen Vorschläge für Kandidatinnen und Kandidaten. Beim RAV gemeldete Personen dürfen sich auch direkt bewerben. Der Betriebsleiter muss alle prüfen und eine Rückmeldung geben. Erst fünf Arbeitstage nach der Meldebetätigung darf er die gemeldete Stelle öffentlich ausschreiben oder anderweitig besetzen.

Ausgenommen von der Stellenmeldepflicht sind Arbeitseinsätze, die maximal 14 Tage dauern. Ebenso wenn Stellen mit internen Personen besetzt werden, die seit mindestens sechs Monaten bereits im Betrieb angestellt sind. Dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an eine Lehre angestellt werden. Die Anstellung von Ehepartnern oder engen Verwandten ist von dieser Pflicht ebenfalls befreit.

Die zentrale Informations- und Servicedrehscheibe rund um das Thema Stellenmeldepflicht ist das Webportal der Arbeitslosenversicherung www.arbeit.swiss. Darüber laufen auch die Meldungen von freien Stellen. Der Schweizer Bauernverband stellt auf der Webseite seiner Arbeitskräftevermittlung Agrimpuls ein Merkblatt mit Informationen zum konkreten Vorgehen und den Ausnahmen zur Verfügung: agrimpuls.ch.

Rückfragen

Monika Schatzmann

Schweizer Bauernverband
Leiterin Agrimpuls

Telefon 056 461 78 41
E-Mail monika.schatzmann@agrimpuls.ch

Weitere Beiträge zum Thema

Medienmitteilungen
Medienmitteilungen Herzenssache: Wer macht mit bei der «Aktion Sonnenblume»?

30.04.20 | Die Schweizer Bäuerinnen und Bauern zeigen mit Sonnenblumen am Feldrand ihre Dankbarkeit und Solidarität. Bist du auch dabei?

Mehr lesen
Medienmitteilungen
Medienmitteilungen Francis Egger wird Vizedirektor des Bauernverbands

05.03.20 | Ab dem 1. April ist Francis Egger Vizedirektor und Sandra Helfenstein Mitglied der Geschäfts-leitung des Schweizer Bauernverbands (SBV), so die heutigen Vorstandsentscheide. Weiter befasste er sich mit strategischen Fragen im Zusammenhang mit der Behandlung der Agrarpo-litik im Parlament. Er legte auch die Position des SBV zur Reform der beruflichen Vorsorge fest.

Mehr lesen
Medienmitteilungen
Medienmitteilungen Neuerungen bei der Stellenmeldepflicht

10.12.19 | Bei der auf den 1. Juli 2018 eingeführten Stellenmeldepflicht gibt es auf Anfang 2020 Neuerungen. Damit fallen ab 1. Januar sämtliche Hilfskräfte in der Landwirtschaft darunter, auch jene mit Gemüse- und Weinbau. Alle offenen Stellen sind folglich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden. Der Schweizer Bauernverband hat sein Merkblatt zur Stellenmeldepflicht überarbeitet.

Mehr lesen
Medienmitteilungen
Medienmitteilungen Neue Wegleitung für soziale Dienstleistungen auf dem Bauernhof

30.09.19 | Der Bauernhof eignet sich auch, um Menschen mit besonderen Ansprüchen eine betreute Wohn- und/oder Arbeitsstätte zu bieten. Eine neue Wegleitung soll interessierte Bauernfamilien bei ihren Überlegungen unterstützen.

Mehr lesen
Stellungnahmen 10.09.19 Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

10.09.19 | Für die Möglichkeit, uns zur Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vernehmen zu lassen, danken wir Ihnen. Mit Ausnahme von Art. 15e sowie Art. 17d Abs. 3 lit d der ELV verzichten wir auf eine konkrete Stellungnahme zu einzelnen Bestimmungen. Wir erachten die vorgeschlagenen Änderungen insgesamt als zweckmässig und begrüs-sen sie. Im vierten Abschnitt der Erläuterungen zum Artikel 15e der ELV wird festgehalten, dass der Vermögensverzicht auf Basis des Verkehrswertes erfolgt. Dies stimmt für landwirtschaftliche Liegenschaften, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt sind und ein Gewerbe darstellen nicht, wenn der Beschenkte die Anforderungen an einen Selbstbewirtschafter gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Boden-recht BGBB erfüllt und diese auch ausführt. Der Verzicht entspricht gemäss der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 31. Januar 2018 dann nur dem landwirtschaftlichen Ertragswert. Dement-sprechend weisen wir darauf hin, dass bei der Ermittlung eines Verzichts die besonderen Regelungen des bäuerli-chen Bodenrechts zu berücksichtigen sind. Die Regelung von Art. 17d Abs. 3 lit. d, wonach Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach dem Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 bei der Ermittlung des Vermögensverzichts unberücksichtigt bleiben, begrüssen wir ausdrücklich. Vielen Dank für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme bei Ihren Beschlüssen. Freundliche Grüsse Schweizer Bauernverband

Mehr lesen
Medienmitteilungen
Medienmitteilungen 105 neue Meisterinnen und Meister

30.08.19 | Fünf Landwirtinnen, 99 Landwirte sowie eine Bäuerin aus der Deutschschweiz haben dieses Jahr die Meisterprüfung bestanden und schlossen damit eine intensive, mehrteilige berufliche Weiterbildung ab. An der Diplomfeier im Landhaus Solothurn konnten sie das Eidgenössische Diplom in Empfang nehmen. Die Deutschschweizer Landwirtschaft hat fünf neue Meisterlandwirtinnen, 99 neue Meisterlandwirte und eine neue Meisterbäuerin. An der Diplomfeier im Landhaus Solothurn erhielten sie das Eidgenössische Meisterdiplom. Die höhere Fachprüfung formt Unternehmerinnen und Unternehmer. Diese sind entsprechend in der Lage, den Betrieb strategisch und operativ zu führen. Sie analysieren und treffen selbständige Entscheidungen für das Un-ternehmen. Sie verfügen insbesondere über die Kompetenz zur nachhaltigen Weiterentwicklung des Unterneh-mens mit dem Ziel, die materiellen und personellen Ressourcen optimal einzusetzen und die Produktion auf die Bedürfnisse der Märkte auszurichten.

Mehr lesen
Medienmitteilungen
Medienmitteilungen Eine 25-jährige Erfolgsgeschichte geht weiter

30.08.19 | Die Stiftung Landwirtschaft und Behinderte feiert am 31. August 2019 ihr 25-jähriges Ju-biläum. Dazu lädt sie Personen mit Behinderungen, die auf LuB-Bauernhöfen arbeiten, betreuende Bauernfamilien und weitere Gäste zu einem Fest auf den Hof der Familie Siegrist in Hallwil ein.

Mehr lesen
Stellungnahmen 21.08.19 Konsultation BVG-Mindestzinssatz 2020

22.08.19 | Für die Möglichkeit, uns zur Höhe des BVG-Mindestzinssatzes 2020 in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge vernehmen zu lassen, danken wir Ihnen. Nach Konsultation der Unterlagen sprechen wir uns für eine Beibehaltung des BVG-Mindestzinses von 1% für das Jahr 2020 aus. Sowohl die neue, wie auch die alte Formel, welche der BVG-Kommission als Diskussionsgrundlage für ihre Empfehlung dienen, würden gemäss aktuellem Stand eine Senkung BVG-Mindestzins rechtfertigen. Wie bereits festgehalten dienen die beiden Formeln als Diskussionsgrundlage. Deren Ergebnisse können nicht unbe-sehen für die Festlegung des BVG-Mindestzinses übernommen werden kann. Zu berücksichtigen ist das gesamte wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Umfeld. Die Herausforderungen der Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der Kapitalanlagen sind unbestrittener Weise sehr gross. Die Volatilität ist unverändert hoch und eine Kehrtwende auf der Zinsfront zeichnet sich weniger denn je ab. Nichts desto trotz darf festgestellt werden, dass sich die finanzielle Lage der Pensionskassen nach dem sehr schwierigen Jahr 2018 aktuell sehr solide präsentiert. Die per Ende Vorjahr bilanzierten Verluste konnten bei weitem aufgefangen werden, so dass unter diesem Aspekt kein akuter Handlungsbedarf besteht. Wir sind weiterhin der Meinung, dass ein BVG-Mindestzins von weniger als einem Prozent das Vertrauen der Bevölkerung in die Kapitalgedeckte zweite Säule arg strapazieren würde und nur im absoluten Bedarfsfall be-schlossen werden sollte. Dies ist aus unserer Sicht beim BVG-Mindestzins der jährlich neu festgelegt wird, aktuell nicht gegeben. Ein markanter Einbruch der Kapitalmärkte hätte zwar einen schmerzhaften Rückgang der De-ckungsgrade der Vorsorgeeinrichtungen zur Folge. Der Einfluss eines während einem Jahr um 0,5% höheren oder tieferen BVG-Mindestzinses wäre in diesem Fall jedoch vernachlässigbar. Gestützt auf unsere Ausführungen sprechen wir, wie eingangs bereits festgehalten, für eine Beibehaltung des BVG-Mindestzinssatzes von 1 % für das Jahr 2020 aus. Vielen Dank für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme bei Ihren Beschlüssen.

Mehr lesen