Der Hanfanbau zur Gewinnung von Betäubungsmitteln ist verboten. Für andere Zwecke ist der Anbau erlaubt. Cannabisprodukte mit einem Gehalt an Tetrahydrocannabinol (=THC, die im Hanf enthaltene psychoaktive Substanz) von unter einem Prozent sind nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt. Sie werden deshalb zunehmend kommerziell vermarktet. Vor allem Produkte mit dem Wirkstoff Cannabidiol (CBD) gewinnen an Bedeutung. Cannabidiol gilt als entkrampfend, entzündungshemmend, angstlösend und für Zigaretten, Kosmetikprodukten, Lebensmitteln u.ä.m. verwendet.
In der Schweiz ist der Anbau von Hanf- Sorten, die auf der europäischen Sortenliste aufgeführt sind, mit zertifiziertem Saatgut erlaubt. Hanfsorten, die in der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind, sind auch in der Schweiz zugelassen (Art. 20 Bst. a und Art. 27 Abs. 1 Bst. c der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF, SR 916.151.1). Für die Kontrolle müssen die Belege mit der Herkunft des Saatgutes, der Menge des Saatgutes (Lieferschein) und der Zweckbestimmung des Erntegutes (Anbauvertrag) bereitgehalten werden. Hanfproduzenten müssen damit rechnen, dass sie durch die zuständigen Behörden kontrolliert werden.
Bei Landwirtschaftsbetrieben, die Direktzahlungen erhalten, wird Hanf auf dem Flächenformular des BLW unter dem Code 535 erfasst. Auf kantonaler Ebene wird empfohlen, den zuständigen Behörden jedes Vorhaben im Zusammenhang mit dem Anbau von Hanf zu melden. In manchen Kantonen ist diese Meldung zwingend. Laut Direktzahlungsverordnung ist Hanf eine nicht beitragsberechtigte Kultur.