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Waldarbeiten im Auftrag nur noch mit Ausbildung
Ab dem 1. Januar 2022 bedürfen Waldarbeiten für andere einer entsprechenden Ausbildung. Das gilt auch für Lernende und Angestellte. Für die Lernenden gibt es eine pragmatische Umsetzungsmöglichkeit.
Ende Jahr läuft die fünfjährige Übergangsfrist im neuen Waldgesetz ab, für dessen Umsetzung die Kantone zuständig sind. Ab 1. Januar 2022 müssen alle Personen, die im Auftragsverhältnis Waldarbeiten ausführen, eine mindestens zehntägige Ausbildung absolviert haben oder eine Gleichwertigkeitsanerkennung des Kantons vorweisen können. Diese Vorgaben gelten auch für Lernende und Angestellte. Unter www.holzerkurse.ch sind entsprechende Angebote zu finden. Wer keine zehntägige Ausbildung oder Anerkennung der Gleichwertigkeit hat, ist im Falle eines Unfalls nicht abgesichert!
Für die Lernenden hat der SBV in Rücksprache mit der BUL und Agriss sowie den Kantonen eine pragmatische Umsetzung erarbeitet. Landwirtschaftliche Berufsbildnerinnen und Berufsbildner dürfen Lernende bei Forstarbeiten anleiten und überwachen, wenn er/sie die zehntägige Ausbildungsanforderung erfüllt oder eine Gleichwertigkeitsanerkennung des Kantons hat und die Lernenden die Kurse gestaffelt absolvieren: Sie müssen den fünftägigen Basiskurs absolviert haben und den weiterführenden fünftägigen Kurs nach zwei Jahren. Die Lernenden dürfen in dieser Zwischenzeit die Arbeiten ausführen, die dem Kursinhalt des Basiskurses entsprechen und so praktische Erfahrung für den zweiten fünftägigen Kursteil sammeln.
Rückfragen
Petra Sieghart
Leiterin Agriprof Schweizer Bauernverband
Sekretariat OdA AgriAliForm
Tel: 056 462 54 31
Mobile: 079 669 02 01
E-Mail: petra.sieghart@agriprof.ch