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Prises de position

Dans sa qualité d'organisation de défense des intérêts de l'agriculture suisse, l'USP participe très souvent aux procédures de consultation de la Confédération. L’USP s'exprime 50 à 70 fois par année dans le cadre d'une audition pour faire connaître ses positions.

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Prises de position Stellungnahme zur Reform der beruflichen Vorsorge (BVG-Reform)

10.03.20 | Betroffen ist die Schweizer Landwirtschaft in zweierlei Hinsicht. Die Landwirtschaft beschäftigt eine Vielzahl von Arbeitnehmenden mit eher tiefen Löhnen, die stark von den Reformvorschlägen betroffen sind. Ebenfalls gehen ein erheblicher Anteil der Landwirte/ Landwirtinnen und eine grosse Anzahl der Partner/ innen der Betriebsleitenden einem Zu- oder Nebenerwerb nach und sind damit ebenfalls stark von den Vorschlägen der Reform des BVG tangiert

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Prises de position Änderung VBP, ChemV, ChemRRV Vernehmlassungsverfahren

28.02.20 | Grundsätzliche Erwägungen Landwirtschaftsbetriebe sind einerseits als Kunden auf eine sichere Versorgung von Gas zu wettbewerbsfähigen Preisen angewiesen, andererseits tragen sie über die Bereitstellung von erneuerbaren Gasen zur Versorgung und zur Energiewende in der Schweiz bei. Zudem sind Landwirte und Landwirtinnen als Grundeigentümer indirekt betroffen durch die Gasnetze. Grundsätzlich befürwortet der SBV die Vorlage des neuen Gasversorgungsgesetzes und begrüsst gesamtschweizerisch rechtliche Rahmenbedingungen, da dies einen weiteren Schritt in Richtung diskriminierungsfreier und effizienter Energieversorgung darstellt. Jedoch ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sich das neue Gesetz auf eine Teilmarktliberalisierung begrenzt. Analog zum Strommarkt, soll auch der Gasmarkt stufenweise vollständig liberalisiert werden. Gleichzeitig vermissen wir, dass der vorliegende Entwurf kein klares Ziel betreffend den Anteil erneuerbarer Gase und Vorgaben zur inländischen Produktion festlegt. Um die Klimaschutzziele zu erreichen, gilt es, das vorhandene Potential der Biomasse möglichst auszuschöpfen. Dazu ist Investitionssicherheit mitentsprechenden Vergütungen an die Produzenten nötig.

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Prises de position 05.02.20 Stellungnahme zum Bundesgesetz über die Gasversorgung Vernehmlassungsverfahren

05.02.20 | Grundsätzliche Erwägungen Landwirtschaftsbetriebe sind einerseits als Kunden auf eine sichere Versorgung von Gas zu wettbewerbsfähigen Preisen angewiesen, andererseits tragen sie über die Bereitstellung von erneuerbaren Gasen zur Versorgung und zur Energiewende in der Schweiz bei. Zudem sind Landwirte und Landwirtinnen als Grundeigentümer indirekt betroffen durch die Gasnetze. Grundsätzlich befürwortet der SBV die Vorlage des neuen Gasversorgungsgesetzes und begrüsst gesamtschweizerisch rechtliche Rahmenbedingungen, da dies einen weiteren Schritt in Richtung diskriminierungsfreier und effizienter Energieversorgung darstellt. Jedoch ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sich das neue Gesetz auf eine Teilmarktliberalisierung begrenzt. Analog zum Strommarkt, soll auch der Gasmarkt stufenweise vollständig liberalisiert werden. Gleichzeitig vermissen wir, dass der vorliegende Entwurf kein klares Ziel betreffend den Anteil erneuerbarer Gase und Vorgaben zur inländischen Produktion festlegt. Um die Klimaschutzziele zu erreichen, gilt es, das vorhandene Potential der Biomasse möglichst auszuschöpfen. Dazu ist Investitionssicherheit mitentsprechenden Vergütungen an die Produzenten nötig.

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Prises de position 23.12.19 Consultation : Module de l’aide à l’exécution « Protection des eaux souterraines : aquifères karstiques et fissurés fortement hétérogènes »

23.12.19 | Bien que n’ayant pas été consultés sur l’objet cité en référence, nous tenons à vous faire part, en tant qu’organi-sation faîtière agricole, de notre position concernant le présent module d’aide à l’exécution. A cet égard, nous déplorons que la publication semble avoir été uniquement élaborée par l’OFEV et les services de protection des eaux, alors que les milieux agricoles sont les premiers concernés par la présente publication. De façon générale, nous saluons la volonté de garantir une protection adéquate des eaux souterraines dans l’ob-jectif d’assurer une eau potable de qualité. La délimitation des zones de protection et les restrictions qui en dé-coulent doivent cependant rester pragmatiques et garantir l’effet escompté, tout évitant des restrictions infon-dées qui entraveraient le développement économique des régions touchées. En outre, nous saluons la référence à la disposition qui stipule que l’on peut renoncer à la délimitation des zones Sh et Sm si tant est que les anciennes zones de protection garantissent une protection au moins équivalente et que ces dernières ne font pas l’objet d’une révision importante. En effet, il n’y a pas lieu de modifier ou d’ajouter des restrictions dans des zones où la menace n’est pas avérée. Chapitre 11, Agriculture Nous déplorons le fait que les terres assolées soient uniquement admises au cas par cas dans les zones Sh alors que ces dernières sont autorisées en zone S2. En outre, la documentation requise pour une autorisation au cas par cas n’est ni claire ni réaliste, notamment la présentation de « mesures nécessaires pour protéger les eaux souterraines ». Nous exigeons alors le maintien de l’autorisation d’exploiter des terres assolées en zone Sh, avec des restrictions liées au mode d’exploitation si nécessaires. Il en va de même pour l’arboriculture et les autres cultures maraîchères qui passeraient de la zone S3 à la zone Sm. Ici aussi, nous demandons l’autorisation de telles cultures, avec restrictions si nécessaires, sans devoir passer par une autorisation au cas par cas exigeant la pré-sentation de « mesures nécessaires pour protéger les eaux ». De façon générale, nous déplorons qu’il soit mentionné que les grandes cultures et la production horticole et maraîchère doivent être réduites autant que possible dans la zone Sm au profit d’une part plus élevée de prairies permanentes. Si l’exploitation de ces dernières ne présente pas un danger pour la protection des eaux, elles n’ont tout simplement pas lieu d’être remplacées. Chapitre 13, Utilisation d’engrais, de produits phytosanitaires et de produits de conservation du bois Nous tenons à souligner que l’index des produits phytosanitaires interdits dans les zones de protection des eaux souterraines n’est pas cohérent. Il s’avère que les interdictions qui s’appliquent à la zone S2 ne semblent pas s’appliquer à la zone Sh. Par conséquent, nous vous demandons de revoir cette liste.

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Prises de position 09.12.19 Förderung der Forschung und der Innovation

09.12.19 | Mit Ihrem Schreiben vom 20. September 2019 laden Sie uns ein, zur oben genannten Vorlage Stellung zu nehmen. Für die uns gegebene Möglichkeit danken wir Ihnen bestens und sind gerne bereit, uns in dieser Angelegenheit vernehmen zu lassen. Der Schweizer Bauernverband begrüsst die vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) grundsätzlich. Die Umgestaltung der Innovationsförderung (insb. FIFG Art 18-23) erlaubt dem Bund situativer und flexibler zu handeln und somit besser auf die unterschiedlichsten und sich rasch verändernde Bedürfnisse und Anforderungen der mittelbeantragenden Forschungsakteure einzugehen. Dabei begrüssen wir insbesondere: • Die höhere Flexibilität bei der Projektförderung, je nach Situation des Umsetzungspartners • Innosuisse erhält mehr Kompetenzen und mehr Handlungsoptionen - gleichzeitig aber auch einen klarer definierten Rahmen, wie Innovationsförderung umgesetzt werden soll. • Die Möglichkeit dynamisch auf sich wandelnde Rahmenbedingungen und Anforderungen sowie Bedürfnisse der unterstützten umsetzenden Unternehmen zu reagieren. • Eine direkte Start-up/ und Spinn-off-Förderung kann auch für die Wertschöpfungskette der Land- und Ernährungswirtschaft positive Effekte generieren: z.B. im Bereich von Smartfarming Projekten. • Wir erhoffen uns durch diese Gesetzesänderungen insgesamt eine Stärkung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums. Die wachsende Weltbevölkerung, der Klimawandel, veränderte Lebens- und Konsumgewohnheiten sind grosse gesellschaftliche Herausforderungen, zu deren Bewältigung die Wertschöpfungskette Landwirtschaft und Ernährung substanziell beitragen muss. Auch in den Fachgebieten dieses Sektors sind Innovation und Forschung auf höchstem Niveau unabdingbare Voraussetzung für eine Bewältigung der Probleme im sektoralen und gesamtgesellschaftlichen Interesse. Deshalb erwarten wir, dass durch die Novellierung des FIFG keine übermässige Umwidmung von Innovations- und Forschungsfördermitteln aus dem Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft in andere Bereiche stattfindet. Wir finden bei der vorgeschlagenen Gesetzesanpassung keine Hinweise, dass eine Umwidmung explizit beabsichtigt wäre, sehen aber trotzdem eine gewisse Gefahr für die Landwirtschaft. Nämlich zum Beispiel dann, wenn aufgrund der neuen Regeln Mittel aus der für die Landwirtschaft wichtigen Ressortforschung in andere Projekte flössen. Die Anpassungen der Bestimmungen über die Reserven des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und der Innosuisse erscheinen uns hinsichtlich der Handlungsflexibilisierung im Ablauf der Mittelvergabe konsequent. Indem Innosuisse und SNF die Möglichkeit erhalten, die Reserveobergrenze vorübergehend zu überschreiten, können sie über die Jahre Schwankungen besser abfedern und auf die sich verändernden Bedürfnisse sowie auf die Qualitäts- und Nachfrageschwankungen bei den Fördergegenständen eingehen. Die gewünschte Kontinuität bei der inhaltlichen Ausrichtung Forschungsförderung kann damit operativ besser gewährleistet werden. Es liegt im Interesse der Landwirtschaft und der gesamten Gesellschaft, dass Forschungs- und Innovationsförderung ein Maximum an positiver Wirkung erzielen. Aus Sicht des SBV kann diese Gesetzesanpassung dazu einen Beitrag leisten, weshalb wir sie begrüssen. Die flexibleren Möglichkeiten bei der Vergabe von Beiträgen soll aus Sicht des SBV aber mit dem Ziel verbesserter Förderung von erfolgsversprechenden Innovations- und Start-up- -Projekte umgesetzt werden und darf nicht zu einem Forschungsmittelabfluss von Aufgaben und Projekten in der Land- und Ernährungswirtschaft in andere Sektoren führen.

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Prises de position 17.10.19 Vollzugshilfe Stickstoff-Einträge und Ammoniak-Immissionen

17.10.19 | Das BAFU hat der Konferenz der Vorsteher der Schweizer Umweltschutzämter (KVU) einen Entwurf über die Vollzugshilfe Stickstoffeinträge und Ammoniakimmissionen vorgelegt und diese um eine Stellungnahme gebeten. Da aufgrund der neuen Bestimmungen im vorliegenden Entwurf Massnahmen vorgenommen werden könnten, von denen insbesondere Landwirtschaftsbetriebe betroffen wären, erachten wir es vom SBV als stossend, dass die Landwirtschaft über diesen Entwurf im Vorfeld nicht informiert wurde und damit die Möglichkeit einer Stellungnahme nicht gewährt worden ist. Wir fordern daher im Zusammenhang mit der vorliegenden Vollzugshilfe eine transparentere Kommunikation bezüglich des weiteren Vorgehens ein. Die im Entwurf der Vollzugshilfe vorgeschlagenen Konkretisierungen der Luftreinhalteverordnung (LRV) mit den neu definierten Grenzwerten für Stickstoffeinträge und Ammoniak-Immissionen als «Critical-Loads» und «Critical-Levels», lehnen wir entschieden ab. Diese Zielwerte sind primär ökosystemspezifisch und führen daher zwangsläufig zu einer Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Betrieben, hinsichtlich ihrer Übermässigkeit an Emissionen. Dies könnte unter anderem zu hohen Einschränkungen für Bauernbetriebe führen, welche sich in der Nähe von sensiblen Ökosystemen befinden. Der Schweizer Bauernverband verweist in diesem Zusammenhang auf die dringende Berücksichtigung des Artikel 4 in der LRV. Demnach ist die vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Behörde nur soweit zu beanstanden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass durch Grenzwerte beim Feinstaub (PM10), schon jetzt indirekt Werte für Ammoniak festgelegt sind, da diese einen Teil der Feinstaubproblematik ausmachen. Weiter ist es dem SBV ein wichtiges Anliegen, darauf hinzuweisen, dass durch Anreizsysteme und freiwillige Initiativen in den letzten Jahren in der Landwirtschaft viele Massnahmen erfolgreich umgesetzt wurden, welche Ammoniakemissionen mindern. Insbesondere durch emissionsarme

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Prises de position 10.09.19 Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

12.09.19 | Für die Möglichkeit, uns zur Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vernehmen zu lassen, danken wir Ihnen. Mit Ausnahme von Art. 15e sowie Art. 17d Abs. 3 lit d der ELV verzichten wir auf eine konkrete Stellungnahme zu einzelnen Bestimmungen. Wir erachten die vorgeschlagenen Änderungen insgesamt als zweckmässig und begrüs-sen sie. Im vierten Abschnitt der Erläuterungen zum Artikel 15e der ELV wird festgehalten, dass der Vermögensverzicht auf Basis des Verkehrswertes erfolgt. Dies stimmt für landwirtschaftliche Liegenschaften, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt sind und ein Gewerbe darstellen nicht, wenn der Beschenkte die Anforderungen an einen Selbstbewirtschafter gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Boden-recht BGBB erfüllt und diese auch ausführt. Der Verzicht entspricht gemäss der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 31. Januar 2018 dann nur dem landwirtschaftlichen Ertragswert. Dement-sprechend weisen wir darauf hin, dass bei der Ermittlung eines Verzichts die besonderen Regelungen des bäuerli-chen Bodenrechts zu berücksichtigen sind. Die Regelung von Art. 17d Abs. 3 lit. d, wonach Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach dem Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 bei der Ermittlung des Vermögensverzichts unberücksichtigt bleiben, begrüssen wir ausdrücklich. Vielen Dank für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme bei Ihren Beschlüssen.

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Prises de position 12.09.19 Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens

12.09.19 | Mit Ihrem Schreiben vom 22. Mai 2019 laden Sie uns ein, zur oben genannten Vorlage Stellung zu nehmen. Für die uns gegebene Möglichkeit danken wir Ihnen bestens und sind gerne bereit, uns in dieser Angelegenheit vernehmen zu lassen. Das Prinzip der anerkannten und geschützten geografischen Angaben hat sich seit vielen Jahren bewährt. Es garantiert den Konsumenten Qualität und den Produzenten Mehrwert. Vor dem Hintergrund der immer wichtiger werdenden internationalen Warenströme ist eine verstärkte internationale Verankerung dieses Prinzips sehr zu begrüssen. Der Schweizer Bauernverband SBV unterstützt daher den Beitritt der Schweiz zur Genfer Akte vom 20. Mai 2015 des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben, sowie die Änderungen des betroffenen Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 voll. Insbesondere möchten wir hervorheben, dass wir die Schlussfolgerungen des eidgenössischen Institutes für Geistiges Eigentum teilen, indem durch den Beitritt der Schweiz zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens für alle verschiedenen betroffenen Gruppen, sei es die Produzenten, die Konsumenten, die ländlichen Regionen oder die Verwaltung, ein Effizienzgewinn und zumindest mittelfristig auch eine beträchtliche Kosteneinsparung für den öffentlichen und den privaten Sektor zu erwarten ist.  

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