Hauptinhalt
Einhalten der Sorgfaltspflicht schützt Tierhalter
Die Verurteilung des österreichischen Landwirts, dessen Rinder eine deutsche Touristin tödlich verletzt haben, verunsichert Schweizer Tierhalter. Auch diese sind grundsätzlich haftbar, wenn sie nicht die nötigen Vorsichtsmassnahmen treffen.
Anfang Jahr wurde ein österreichischer Landwirt in erster Instanz zu einer Schadenersatzzahlung von fast einer halben Million Franken verurteilt, weil eines seiner Tiere 2014 eine deutsche Touristin tödlich verletzt hatte. Auch in der Schweiz haften Tierhaltende gemäss Art. 56 OR grundsätzlich für Schäden ihrer Tiere. Dies, sofern sie nicht nachweisen können, dass sie sämtliche, objektiv notwendigen und durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnahmen getroffen haben. Dabei werden in der Rechtssprechung Empfehlungen der Branche wie die Checkliste „Rindvieh und Wanderwege“ beigezogen. Rindviehhalter sollten sich deshalb mit dieser Checkliste auseinandersetzen. Sie wird von der Arbeitsgruppe "Rindvieh und Wanderwege" herausgegeben – bestehend aus Vertretern des Schweizer Bauernverbands (SBV), der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL), Mutterkuh Schweiz sowie der Schweizer Wanderwege.
Handlungsbedarf besteht speziell, sobald offizielle Wanderrouten, Bikestrecken, usw. durch Rindviehweiden führen. Vor Beginn der Weidesaison muss sich der Tierhalter mit den möglichen Risiken und Gefahren für Drittpersonen auseinandersetzen. Gefahrenstellen gilt es anschliessend mit geeigneten Massnahmen zu eliminieren. Dazu kann eine Rücksprache mit den Wanderwegverantwortlichen oder der Gemeinde notwendig sein. Dabei ist immer davon auszugehen, dass Drittpersonen über wenig bis gar keine Kenntnisse im Umgang mit Rindvieh verfügen. Ebenso ist eine Dokumentation der getroffenen Massnahmen – am einfachsten direkt mit der Checkliste – notwendig. Falls sich ein Vorfall ereignet, sind eine Analyse und ergänzende Massnahmen nötig.
Die Checkliste "Rindvieh und Wanderwege" orientiert sich an den geltenden Sicherheits- und Unfallpräventionsvorschriften. Bisherige juristische Verfahren zeigten, dass die Checkliste und die getroffenen Massnahmen in Schadenfällen als wichtige Elemente in der Rechtsprechung miteinbezogen werden. Sie hat sich bewährt. Die Checkliste ist bei der BUL, SBV, Mutterkuh Schweiz sowie Wanderwege Schweiz erhältlich oder online zum Download verfügbar.
Unterlagen
Rückfragen
Thomas Jäggi
Schweizer Bauernverband
Geschäftsbereich Viehwirtschaft
Telefon 056 462 52 27
E-Mail thomas.jaeggi@sbv-usp.ch
Heinz Feldmann
Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft
Telefon: 062 739 50 40