Stellungnahmen
02.09.19 Landschaftskonzept Schweiz
02.09.19
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Der Schweizer Bauernverband lehnt das vorliegende aktualisierte Landschaftskonzept Schweiz (LKS) in dieser
Form ab. Der Fokus des Konzepts liegt zu sehr auf Bewahrung und Schutz der Landschaft anstatt auf deren Weiterentwicklung
und Gestaltung. Zwar stellen eine stärkere Zusammenarbeit mit Kantonen und Gemeinden und
die Klärung der Abläufe, Prozesse und Verantwortlichkeiten der verschiedenen Akteure bei der Umsetzung des
Konzepts grundsätzlich positive Ansätze dar. Dennoch besteht aus Sicht des SBVs zahlreiche Mängel, die eine
grundlegende Überarbeitung des Konzepts notwendig macht.
Die Berücksichtigung der föderalen Kompetenzordnung stellt für den SBV eine Grundforderung an das vorliegende
Landschaftskonzept dar. Vor diesem Hintergrund erachtet der SBV den im Vergleich zum Vorgängerdokument
hohen Detaillierungsgrad des Konzepts, der insbesondere in den sehr präzis formulierten Sachzielen zum
Ausdruck kommt, als ein grundsätzliches Problem und eine negative Entwicklung. Die detailliert formulierten
Anforderungen in den verschiedenen Politikbereichen greifen aus Sicht des SBVs teilweise in einer inakzeptablen
Weise in die Kernkompetenzen der Kantone und Gemeinden ein und verringern den Handlungsspielraum dieser
Staatsebenen bei der Umsetzung des Konzepts. Dies gilt namentlich für die Raumplanung. Es ist daher unerlässlich,
das Konzept wesentlich zu vereinfachen und auf allgemeine Leitlinien zu beschränken, entsprechend seinem
besonderen Status gemäss Art. 13 RPG. Das Konzept soll keinen Gesetzescharakter aufweisen. Dies muss Gesetzen
und Verordnungen vorbehalten bleiben.
Neben der notwendigen Vereinfachung des Konzepts beantragt der SBV, in der überarbeiteten Fassung stärker
auf die Zielkonflikte einzugehen, die sich aus den formulierten Zielen ergeben, namentlich im Bereich der Landwirtschaft
und dem Grundsatz der dezentralen Besiedlung. Artikel 104 und 104a der Bundesverfassung müssen
im Konzept angemessen berücksichtigt werden. Das Konzept muss so gestaltet sein, dass es genügend Gestaltungsspielraum
für lnteressensabwägungen und Bedürfnisse der nachfolgenden Staatsebenen gibt. ln Bezug auf
die konzeptuellen Grundlagen des Konzepts hält der SBV fest, dass gewisse Neuerungen sowohl in Bezug auf ihren
Hintergrund wie auch hinsichtlich ihrer konkreten Auswirkungen nur ungenügend erläutert werden. Begrüssenswert
ist, dass die Landschaft als Lebens-, Kultur- und Wirtschaftsraum bezeichnet wird, auch wenn dies zu
wenig zum Tragen kommt in den Sachzielen