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Das Obligatorium bitte praxistauglich umsetzen
Nun ist es definitiv, der Schleppschlauch wird ab 2022 obligatorisch. Der Bundesrat hat die Vorschrift in der Luftreinhalteverordnung aufgenommen. Im Gegensatz zum Ständerat hat die Mehrheit des Nationalrates wichtige Argumente ignoriert und es verpasst, dieses Obligatorium noch aufzuhalten. Der SBV bedauert dies und hat alles versucht das bewährte freiwillige Anreizsystem fortzusetzen.
Der SBV ist nicht gegen die Technik des Schleppschlauches an sich. Der Einsatz kann Sinn machen und einen Beitrag zur Reduktion der Ammoniakemissionen leisten. Der Einsatz macht aber nicht überall und auch nicht jederzeit Sinn.
Der Vollzug des Schleppschlauchobligatoriums ist jedoch problematisch aufgegleist. Grundsätzlich sind alle Betriebe in der Pflicht, welche über 3ha begüllbare Fläche unter 18% Hangneigung verfügen. Tönt einfacher, als es in der Praxis effektiv ist. Verschiedene Flächen können vom Obligatorium ausgenommen werden, beispielsweise Obstanlagen und Kleinflächen unter 25 Aren. Unverständlicherweise werden Hochstammbäume QII ausgenommen, QI hingegen nicht. Ab wann nun eine Fläche dann effektiv mit dem Schleppschlauch begüllt werden muss, lässt sich somit nicht ganz so einfach feststellen. In manchen Fällen können sich Betriebsleitende zwar teilweise selbst auf den GIS-Karten mit den Hanglayer informieren. Bei vielen konkreten Fällen braucht es die Auskunft der kantonalen Vollzugsstellen. Viele dieser kantonalen Landwirtschaftsämter sind jedoch noch nicht vorbereitet und können keine Auskunft geben da die Vollzugshilfe frisch publiziert wurde. Die Frage stellt sich ob die Kantone in der Lage sein werden innerhalb 6 Monaten die schleppschlauchpflichtigen Flächen auszuscheiden.
Eine weitere Herausforderung sind die Lieferfristen von Schleppschläuchen, diese betragen schon ohne Covid-Auswirkungen über ein Jahr. Deshalb braucht es Übergangsfristen, welche den Landwirten ermöglicht sich die für ihren Betrieb passende Technik in angemessene Zeit anzuschaffen oder eine Lösung als Gemeinschaft, sei es Kauf oder Miete zu finden.
Die Umsetzung des Obligatoriums muss angepasst und präzisiert werden. Und zwar Sinne der Praxistauglichkeit. Im Zweifelsfall müssen Ansprechpersonen den Betrieben vor Ort Auskunft geben können, welche Flächen nun pflichtig sind und ob sie selbst vom Obligatorium betroffen sind. Aber auch die Bundesämter BLW und BAFU sind hier in der Pflicht den Kantonen die entsprechende Unterstützung zu geben und sich nicht mit einer unzulänglichen Vollzugshilfe aus der Affäre ziehen zu wollen. Dies führt nur zu einem Wildwuchs an Interpretationen der Kantone mit unerwünschten Unterschieden. Die Leidtragenden sind dann wiederum die Bauern. Deshalb müssen diese Punkte unbedingt und rasch geklärt werden.
Autor
Hannah von Ballmoos-Hofer
Schweizer Bauernverband
Departement Produktion, Märkte und Ökologie
Leiterin Geschäftsbereich Energie und Umwelt
Telefon 056 462 50 06
E-Mail hannah.vonballmoos@sbv-usp.ch